Neue Ergänzende Schiedsordnung zu den Swiss Rules of International Arbitration

Statutarische Schiedsklauseln im neuen Aktienrecht – Neue Ergänzende Schiedsordnung zu den Swiss Rules of International Arbitration

1. Einleitung

Per 1. Januar 2023 tritt das neue Aktienrecht in Kraft. Neu können Statuten von Aktiengesellschaften eine Schiedsklausel für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten vorsehen (Art. 697n OR). Gleiches gilt für Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Zur Abwicklung von Schiedsverfahren über gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die auf einer statutarischen Schiedsklausel beruhen, hat die schweizerische Schiedsinstitution, das Swiss Arbitration Centre, soeben eine Ergänzende Schiedsordnung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Ergänzende Schiedsordnung, Version 2023) zur bestehenden Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung (Swiss Rules) erlassen.

Dieses Bulletin stellt die ab 2023 geltende Rechtslage mit Bezug auf statutarische Schiedsklauseln sowie die neue Ergänzende Schiedsordnung vor und zeigt auf, was es bei statutarischen Schiedsklauseln und darauf basierenden Schiedsverfahren zu beachten gibt.

2. Ab 2023 sind Schiedsklauseln in Statuten von Aktiengesellschaften zulässig

Die Schweiz hat eine lange Tradition der Schiedsgerichtsbarkeit und ist ein bekannter Schiedsplatz, nicht nur für internationale Schiedsverfahren, sondern auch für Binnenschiedsverfahren.

Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten werden allerdings nur selten mittels alternativer Streitbeilegung bzw. Schiedsverfahren beigelegt. Grund dafür war die bis zum Inkrafttreten des neuen Aktienrechts Anfang 2023 ungeklärte Rechtslage. So war umstritten, ob eine statutarische Schiedsklausel in den Statuten einer Aktiengesellschaft zu einer unzulässigen Verpflichtung des Aktionärs führt und daher unzulässig ist.

Neu bestimmt Art. 697n Abs. 1 OR, dass die Statuten vorsehen können, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht beurteilt werden. Die Zulässigkeit bzw. Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln steht damit ab 2023 ausser Frage.

3. Gründe, eine statutarische Schiedsklausel in die Statuten aufzunehmen

Eine Vielzahl von Argumenten spricht dafür, gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit zuzuführen:

  • Effizienz: Gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten können den Geschäftsgang einer Gesellschaft längerfristig negativ beeinflussen. Alle Beteiligten sind daher auf eine zeitnahe Erledigung des Streits angewiesen. Der Instanzenzug vor staatlichen Gerichten sowie die vielfältigen Berufungs- und Beschwerdegründe führen oft zu langwierigen Verfahren, die häufig mehrere Jahre dauern. Schiedsverfahren sind grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt. Es gibt nur ein Rechtsmittel, und zwar direkt ans Bundesgericht. Die Rügegründe beschränken sich dabei auf verfahrensrechtliche Verfehlungen. Inhaltlich kann ein Schiedsspruch nur wegen Willkür aufgehoben werden, für welche das Bundesgericht eine sehr hohe Hürde definiert hat.
  • Flexibilität: Schiedsverfahren erlauben den Parteien, gemeinsam mit dem Schiedsgericht die Verfahrensordnung und -führung der Natur und den Umständen der Streitsache anzupassen. Dies erlaubt eine flexible und effiziente Streiterledigung, insbesondere in Fällen, in denen eine Vielzahl von Parteien am Rechtsstreit beteiligt ist, in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten z.B. die Gesellschaft selbst, die Organe der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe oder die Aktionäre. Verfahrensordnungen für staatliche Prozesse wie die schweizerische ZPO sind auf kontradiktorische Verfahren zwischen zwei Parteien ausgelegt und nur beschränkt geeignet, um der Beteiligung Dritter Rechnung zu tragen. Ein Schiedsverfahren erlaubt diesbezüglich flexible und effiziente Lösungen.
  • Vertraulichkeit: Ein weiterer Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlichen Verfahren ist die Vertraulichkeit. Ohne die Zustimmung der Parteien gibt es bei Schiedsverfahren weder öffentliche Verhandlungen noch öffentlich zugängliche Urteile. Dies erlaubt die Beilegung von Streitigkeiten, ohne dass unternehmensinterne Informationen öffentlich bekannt werden.
  • Fachwissen der Schiedsrichter: Schiedsverfahren bieten gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit schliesslich den Vorteil, dass die Schiedsrichter nach ihrem Fachwissen ausgewählt werden können. Bei staatlichen Gerichten hingegen werden die Verfahren oft zufällig und unabhängig von Erfahrung und Fachwissen zugeteilt.

Daneben gibt es weitere Vorzüge von Schiedsverfahren, wie etwa die gegenüber staatlichen Urteilen vereinfachte Vollstreckung im Ausland, welche bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten insbesondere bei Verantwortlichkeitsansprüchen gegen im Ausland ansässige Beklagte von Relevanz sein dürfte.

4. Die Rahmenbedingungen für statutarische Schiedsklauseln: Art. 697n OR und die Ergänzende Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre

Wie erwähnt, hält Art. 697n Abs. 1 OR neu fest, dass die Statuten vorsehen können, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden.

Eine statutarische Schiedsklausel muss somit zwingend einen Sitz des Schiedsgerichts/Ort des Schiedsverfahrens in der Schweiz vorsehen.

Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten gemäss Art. 697n Abs. 2 OR die auf Binnenschiedsverfahren anwendbaren Bestimmungen des 3. Teils der ZPO; das 12. Kapitel des IPRG ist somit nicht anwendbar, auch in Fällen, in denen eine Partei ihren (Wohn-)Sitz nicht in der Schweiz hat. Eine Wahlmöglichkeit besteht für statutarische Schiedsklauseln – im Gegensatz zu anderen Schiedsklauseln – nicht.

Eine Wahlmöglichkeit besteht hingegen hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensregeln. Dies besagt Art. 697n Abs. 3 OR, wonach die Statuten die Einzelheiten regeln können, insbesondere durch Verweisung auf eine Schiedsordnung. Die Statuten können somit die Einzelheiten des Verfahrens selbst regeln (sog. Ad hoc-Schiedsverfahren). In der Praxis häufiger dürften Verweise auf Schiedsordnungen von bekannten Schiedsinstitutionen anzutreffen sein.

Um den Eigenheiten von Schiedsverfahren über gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten Rechnung zu tragen, hat das Swiss Arbitration Centre soeben eine Ergänzende Schiedsordnung erlassen. Diese Ergänzende Schiedsordnung ist die erste, spezifisch für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten von Schweizer Aktiengesellschaften erlassene Schiedsordnung. Die Ergänzende Schiedsordnung findet Anwendung auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, sofern eine statutarische Schiedsklausel die Swiss Rules für anwendbar erklärt.

5. Die Reichweite von statutarischen Schiedsklauseln

Eine statutarische Schiedsklausel muss festlegen, welche Streitigkeiten der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit unterliegen sollen. In der Regel dürften die Statuten den in Art. 697n Abs. 1 OR verwendeten Begriff der «gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten» übernehmen, wovon grundsätzlich auch die Ergänzende Schiedsordnung ausgeht. In diesem Fall erfasst die Schiedsklausel sämtliche Streitigkeiten über Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im aktienrechtlichen Gesellschaftsverhältnis haben. Dazu gehören insbesondere die folgenden Klagen:

  • Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen,
  • Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen,
  • Klage wegen Organisationsmängeln,
  • Klage auf Einberufung einer Generalversammlung,
  • Klage auf Auskunftserteilung oder auf Gewährung von Einsicht,
  • Klage auf Anordnung einer Sonderuntersuchung,
  • Rückerstattungsklage,
  • Verantwortlichkeitsklage gegen Organe und
  • Klage auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund.

Den Geltungsbereich der Schiedsklausel können die Statuten aber auch einschränkend umschreiben und bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten von der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit ausnehmen. Nach der Musterschiedsklausel, die das Swiss Arbitration Centre im Zusammenhang mit der Ergänzenden Schiedsordnung vorschlägt, sind z.B. gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten ausgeschlossen, auf die bei einem Verfahren vor staatlichen Gerichten das summarische Verfahren nach Art. 250 lit. c ZPO anwendbar wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass der staatliche Richter im Unterschied zum Schiedsrichter auch Vollstreckungsmassnahmen anordnen kann, wie dies in diesen Verfahren üblich ist. Nicht möglich ist es hingegen, die Schiedsklausel so zu umschreiben, dass sie auch noch andere Streitigkeiten als gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten erfasst, wie z.B. vertragliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Aktionärbindungsvertrag. Häufig enthalten Aktionärbindungsverträge aber ihrerseits eine (vertragliche) Schiedsklausel.

Statutarische Schiedsklauseln binden grundsätzlich sämtliche den Statuten unterliegenden Personen, das heisst konkret: die Gesellschaft, die Organe der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und die Aktionäre (sowie die Partizipanten). Gemäss Art. 697n Abs. 1 OR können die Statuten den Geltungsbereich der Schiedsklausel einschränken und bloss einzelne dieser Personengruppen, z.B. die Aktionäre oder einzelne Aktionärskategorien, der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit unterwerfen und andere davon ausnehmen. Solche Einschränkungen sind jedoch in aktienrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht heikel und darum nicht empfehlenswert. Für aussenstehende Personen hingegen, wie etwa Gesellschaftsgläubiger, sind statutarische Schiedsklauseln nicht verbindlich, weil diese Personen nicht an die Statuten gebunden sind.

6. Prozessuale Aspekte von Schiedsverfahren basierend auf statutarischen Schiedsklauseln

Wie erwähnt können die Statuten die Einzelheiten des Schiedsverfahrens regeln, insbesondere durch Verweisung auf eine Schiedsordnung (Art. 697n Abs. 3 OR). Das Gesetz schreibt bloss vor, dass die Statuten bzw. die gewählte Schiedsordnung sicherstellen müssen, dass Personen, die von den Rechtswirkungen des Schiedsspruchs direkt betroffen sein können, über die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens informiert werden und sich bei der Bestellung des Schiedsgerichts und als Intervenienten am Verfahren beteiligen können (Art. 697n Abs. 3 in fine OR).

Das Swiss Arbitration Centre hat mit der soeben veröffentlichten Ergänzenden Schiedsordnung eine pragmatische Lösung vorgelegt für verfahrensrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit Schiedsverfahren im gesellschaftsrechtlichen Kontext stellen. Die Ergänzende Schiedsordnung ergänzt die existierenden Swiss Rules, welche für die Lösung von wirtschaftlichen Rechtsstreitigkeiten breite Anerkennung geniessen. Die Ergänzende Schiedsordnung sieht insbesondere folgende Lösungen vor für Schiedsverfahren von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten:

  • Information über die Einleitung und Beendigung des Schiedsverfahrens: Die Ergänzende Schiedsordnung regelt insbesondere die Information von möglicherweise betroffenen Personen über die Einleitung und Beendigung des Verfahrens, wie es Art. 697n Abs. 3 in fine OR vorschreibt (Art. 2 Ergänzende Schiedsordnung). Dabei geht es namentlich um gesellschaftsrechtliche Klagen, die auch Personen betreffen, die selbst nicht als Kläger oder Beklagte am Verfahren teilnehmen wie z.B. nichtklagende Aktionäre bei der Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung. Gemäss der Ergänzenden Schiedsordnung hat die Gesellschaft die möglicherweise betroffenen Personen innerhalb von fünf Tagen nach Einleitung des Verfahrens zu informieren. Die fünftägige Frist soll sicherstellen, dass sich möglicherweise betroffene Personen rechtzeitig am Verfahren beteiligen und sich zur Bestellung des Schiedsgerichts äussern können.
  • Bestellung des Schiedsgerichts: Die Ergänzende Schiedsordnung enthält weiter eine von den Swiss Rules leicht abweichende Bestimmung zur Bestellung des Schiedsgerichts (Art. 3 Ergänzende Schiedsordnung). Die Ergänzende Schiedsordnung sieht insbesondere vor, dass möglicherweise betroffene Personen sich zur Bestellung des Schiedsgerichts äussern können (Art. 3(2) Ergänzende Schiedsordnung).
  • Beteiligung von Drittpersonen: Ein wesentlicher Charakterzug von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten ist, wie erwähnt, die mögliche Beteiligung von Drittpersonen, die nicht selbst als Kläger oder Beklagte am Verfahren teilnehmen, aber allenfalls von der Wirkung des Schiedsspruchs tangiert werden. Die Ergänzende Schiedsordnung regelt die Beteiligung von Dritten mit Verweis auf die Bestimmungen der Swiss Rules (Art. 4 Ergänzende Schiedsordnung). Gemäss Art. 4 der Ergänzenden Schiedsordnung muss das Schiedsgericht beim Entscheid über die Zulassung dieser Drittparteien zum Verfahren aber insbesondere die rechtliche Wirkung eines zukünftigen Schiedsspruchs auf solche Drittpersonen in Betracht ziehen.
  • Information über den Verlauf des Schiedsverfahrens: Gemäss der Ergänzenden Schiedsordnung können die betroffenen Personen sodann die Kontaktdaten des Schiedsgerichts anfordern und bei diesem einen Antrag auf Information zum Verlauf des Schiedsverfahrens und Einsicht in die Akten stellen (Art. 5 Ergänzende Schiedsordnung). Dafür muss die Drittperson den Beweis erbringen, dass sie tatsächlich eine möglicherweise betroffene Person im Sinne von Art. 697n Abs. 3 OR ist.

7. Ausgestaltung von statutarischen Schiedsklauseln

Eine (vertragliche wie auch eine statutarische) Schiedsklausel muss unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass eine Streitigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen und einem Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen wird, und sie muss die Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht zugewiesen sein sollen, in zumindest bestimmbarer Weise bezeichnen. Eine statutarische Schiedsklausel muss zudem die Verfahrensrechte von Art. 697n Abs. 3 OR sicherstellen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft bei der Formulierung der Schiedsklausel frei. Sie kann für sich passende Verfahrensvorschriften aufstellen und die Schiedsklausel insbesondere auf die Struktur ihres Aktionariats massschneidern. In dieser Hinsicht räumen das neue Recht und die Ergänzende Schiedsordnung den Gesellschaften einen weiten Gestaltungsspielraum ein.

Die meisten Gesellschaften dürften die zusammen mit der Ergänzenden Schiedsordnung empfohlene Musterschiedsklausel des Swiss Arbitration Centre übernehmen. Diese Klausel erlaubt es den Gesellschaften, auf eine einfache und sichere Art die Schiedsgerichtsbarkeit als die massgebende gesellschaftsinterne Streitbeilegungsmethode festzulegen. Die empfohlenen Bestandteile der Musterschiedsklausel lauten wie folgt:

1 Alle gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, unter Ausschluss von Angelegenheiten, die dem summarischen Verfahren nach Artikel 250 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterliegen [und unter Ausschluss von Klagen auf Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach dem Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel], sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.
2 Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Sitz der Gesellschaft/andere Stadt in der Schweiz).
3 Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (gewünschte Sprache einfügen).

 

Darüber hinaus stellt das Swiss Arbitration Centre eine Auswahl von weiteren Bestimmungen zur Verfügung, die die Gesellschaft in ihre Statuten übernehmen kann, aber nicht muss. So können die Statuten z.B. folgende Bestimmungen übernehmen:

4 Das Schiedsgericht soll aus … («einem», «drei», «einem oder drei») Mitglieder(n) bestehen.
5 Der Schiedsgerichtshof des Swiss Arbitration Centre ernennt … (das Mitglied des Schiedsgerichts) / (die Mitglieder des Schiedsgerichts und bezeichnet die oder den Vorsitzende(n)).
6 Die Gesellschaft und die Mitglieder der Gesellschaftsorgane verpflichten sich, Klagen, die Streitigkeiten betreffen, die von dieser Schiedsklausel erfasst sind, vor dem Schiedsgericht zu erheben, und bei Klagen bezüglich solcher Streitigkeiten, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht erhoben werden, die Schiedseinrede zu erheben.
7 Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer klagenden Partei, die Aktionär(in) der Gesellschaft ist, der Gesellschaft die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegen, sofern die klagende Partei nach dem Sachverhalt und dem anwendbaren Recht einen berechtigten Grund hatte, die Klage einzureichen, und sofern die Klage nicht überwiegenden Interessen der Gesellschaft entgegensteht.
8 Das Schiedsgericht kann die Gesellschaft zur Hinterlegung jeden Vorschusses gemäss Artikel 41 der Schiedsordnung auffordern, wie auch eines Vorschusses für die Kosten, die einer klagenden Partei, die Aktionär(in) der Gesellschaft ist, für die Rechtsvertretung und den Rechtsbeistand vernünftigerweise entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden.
9 Alle Mitteilungen über die Einleitung und die Beendigung des Schiedsverfahrens sind gemäss der Ergänzenden Schiedsordnung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und in der dort vorgesehenen Form zuzustellen. Darüber hinaus erfolgt die Zustellung auf dem Postweg und per E-Mail an alle zustellungsfähigen Adressen und Empfangsberechtigten, die der Gesellschaft von den Aktionären zu diesem Zweck angegeben worden sind.
10 Der dringliche Rechtsschutz nach Artikel 43 der Schiedsordnung findet keine Anwendung.

 

Welche dieser zusätzlichen Regelungsmöglichkeiten in die Statuten übernommen werden, oder zu welchen weiteren Aspekten die Statuten Regeln enthalten sollen, hängt vom Einzelfall ab und ist unter Berücksichtigung aller für die Gesellschaft massgebenden Umstände zu entscheiden.

Zu diesen und allen anderen Fragen im Zusammenhang mit statutarischen Schiedsklauseln oder basierend darauf einzuleitenden Schiedsverfahren beraten Sie unsere Experten gerne.

Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Homburger Kontakt oder an: