Revision des Bankengesetzes: Bundesrat verabschiedet Botschaft

Abstract

Die vollständige Eigenmittelunterlegung ausländischer Tochtergesellschaften bleibt umstritten.

I. Überblick

Der Bundesrat hat am 22. April 2026 die Botschaft zur Revision des Bankengesetzes verabschiedet. Im Zentrum steht eine nach wie vor umstrittene Verschärfung der Eigenmittelanforderungen für systemrelevante Banken: Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen künftig vollständig mit hartem Eigenkapital unterlegt werden. Damit ignoriert der Bundesrat die von den betroffenen Banken und von Branchenverbänden geäusserten Bedenken: dass solche Vorschriften im internationalen Vergleich übermässig weit gehen und damit schweizerischen Grossbanken einen unnötigen Wettbewerbsnachteil bescheren. Das Parlament wird die Gesetzesvorlage voraussichtlich ab Sommer 2026 beraten. Der vorliegende Beitrag bietet eine kritische Würdigung.

Gleichzeitig hat der Bundesrat die Eigenmittelverordnung (ERV) angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem gewisse Bilanzpositionen wie Software und latente Steueransprüche. Positiv ist, dass der Bundesrat auf eine Änderung der Bestimmungen zum zusätzlichen Eigenkapital (AT1) mit Blick auf sich noch entwickelnde internationale Standards verzichtet hat. Die Verordnungsänderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Nicht Gegenstand der bundesrätlichen Vorlage sind demgegenüber die nicht-kapitalbezogenen, weiteren Massnahmen in den Handlungsfeldern, die im Rahmen des Berichts zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 identifiziert wurden.

II. Ergebnisse der Vernehmlassung

Das übergeordnete Ziel der Vorlage – die Stärkung der Systemstabilität des Schweizer Finanzplatzes im Nachgang zur Credit Suisse-Krise – wurde in der Vernehmlassung breit unterstützt. Zahlreiche Kantone, politische Parteien und Wirtschaftsverbände anerkennen die grundsätzliche Notwendigkeit regulatorischer Anpassungen.

Gleichzeitig wird die Ausgestaltung der vorgeschlagenen Massnahmen in weiten Teilen als zu weitgehend beurteilt. Die wesentlichen Kritikpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Massnahme der vollständigen Beteiligungsunterlegung stellt nach Einschätzung zahlreicher Vernehmlassungsteilnehmer eine Überregulierung bzw. einen unverhältnismässigen «Swiss Finish» dar, der die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes beeinträchtigen könnte.
  • Die Massnahme wird als unverhältnismässig, international nicht abgestimmt und nicht zielführend wahrgenommen.
  • Es fehle eine ausreichende Regulierungsfolgenabschätzung: Die Kosten-Nutzen-Relation sei nicht systematisch analysiert worden; insbesondere fehlten eine volkswirtschaftliche Gesamtsicht und Transparenz zu den Auswirkungen auf Realwirtschaft, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit.
  • Mehrere Akteure verlangen, die Inkraftsetzung erst nach Abschluss einer vertieften Analyse vorzunehmen, welche insbesondere auch verhältnismässige Alternativlösungen prüft.
  • Das gestaffelte Vorgehen des Bundesrates – parallele und zeitlich versetzte Vernehmlassungen zu verschiedenen TBTF-Teilpaketen – wird kritisiert, da es keine Gesamtbeurteilung des Massnahmenpakets in einer konsolidierten Vernehmlassung erlaube.

III. Der Bundesrat erkennt die Bedeutung internationaler Wettbewerbsfähigkeit – aber nur selektiv

Im Rahmen der Anpassung der Eigenmittelverordnung hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung offenbar erkannt, wie wichtig die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes und der Schweizer Banken sowie ein «level playing field» sind, und dass regulatorische Alleingänge nicht zielführend sind. Entsprechend hat er in verschiedenen Bereichen auf einseitige Verschärfungen verzichtet, z.B.:

  • AT1-Instrumente (Art. 27 E-ERV): Mehrere Akteure betonten, dass eine enge Orientierung an den internationalen Standards, insbesondere an der EU- und UK-Regulierung, notwendig sei, um die Marktgängigkeit der Instrumente und ihre internationale Vergleichbarkeit sicherzustellen. Rückwirkende Eingriffe würden das Investorenvertrauen beeinträchtigen.
  • Latente Steueransprüche (DTA): Einen vollständigen Abzug latenter Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA) hätte die Schweiz als einzige bedeutende Jurisdiktion vorgeschrieben. Diese Aktiven seien in der Praxis auch in Stressphasen meist werthaltig und würden international – unter klaren Begrenzungen – anerkannt.
  • Software: Der ursprünglich vorgeschlagene Vollabzug von Software vom harten Kernkapital wäre erheblich von den international anerkannten Basel-Standards abgewichen. Selbst die EU ist nach einem früheren Vollabzug wieder zu einem standardisierten Abschreibungsmodell übergegangen, unter anderem aufgrund der strategischen Bedeutung von Software für Banken. Diverse Vernehmlassungsteilnehmer betonten, dass Banken heute technologieintensive Unternehmen seien und Investitionen in Software zentrale Wertschöpfungsbeiträge liefern.

Die Bereitschaft des Bundesrates, in diesen Bereichen keinen «Swiss Finish» einzuführen, ist zu begrüssen.

IV. Vollständige Unterlegung ausländischer Tochtergesellschaften: Problematischer Vorschlag für die Stabilität des Schweizer Finanzplatzes

Trotz von verschiedenen Seiten geäusserten Kritik plant der Bundesrat weiterhin die Einführung einer 100-prozentigen Unterlegung der Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen mit Sitz im Ausland. Die Beteiligungen müssten entsprechend auf Einzelbasis vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Dieser Vorschlag vermag aus unserer Sicht nicht zu überzeugen. Insbesondere wird dadurch das übergeordnete Ziel der Vorlage – die Stärkung der Systemstabilität des Schweizer Finanzplatzes im Nachgang zur Credit Suisse-Krise – unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht erreicht:

  • Kapitalbindung ohne echten Sicherheitsgewinn: Die vollständige Unterlegung mit CET1-Kapital (statt der bisher teilweisen Anrechnung von AT1-Anleihen) wird von verschiedenen Seiten als sachlich nicht gerechtfertigt kritisiert. Es wird insbesondere argumentiert, dass dies wertvolles Kapital im Schweizer Stammhaus bindet, das dann für das operative Geschäft fehlt. Damit würde nicht nur die unternehmerische Gestaltungsfreiheit, sondern auch die Möglichkeit einer Reaktion einer betroffenen Bank im Falle von unerwarteten oder besorgniserregenden Entwicklungen eingeschränkt.
  • Wettbewerbsnachteil im internationalen Vergleich (Gold-Plating): Die Schweiz geht mit der erwähnten Forderung über die internationalen Standards (Basel III) hinaus. Eine international tätige Bank müsste Eigenkapitalanforderungen erfüllen, die zum Teil deutlich höher sind als die ihrer Konkurrenten in den USA oder Europa. Kritiker gehen davon aus, dass dies nicht nur zu einer Belastung des Finanzplatzes führen, sondern auch Finanzdienstleistungen für Unternehmen und PrivatkundInnen verteuern würde.
  • Verminderte Investorenattraktivität: Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen auf die Eigenkapitalrendite würde eine Investition in Aktien einer betroffenen Schweizer Bank im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz, die keinen vergleichbaren Abzug vornehmen muss, unattraktiver. Institutionelle und private Investoren werden sich bei ansonsten vergleichbarem Risikoprofil tendenziell dem renditestärkeren ausländischen Wettbewerb zuwenden, wodurch sich die Möglichkeiten von schweizerischen Banken, sich im Falle einer Krise durch die Aufnahme von neuem Kapital am Markt zu stabilisieren, vermindern.

V. Ausblick und parlamentarische Beratung

Das Parlament wird die Vorlage ab Sommer 2026 beraten. Es ist zu hoffen, dass im Rahmen der parlamentarischen Beratung eine ausgewogene Lösung für die Unterlegung ausländischer Tochtergesellschaften gefunden wird, die dem berechtigten Anliegen der Finanzstabilität Rechnung trägt, ohne die Standortattraktivität und wichtige internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Sitz global tätiger Banken zu gefährden. Immerhin werden die Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz in Art. 4 des Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht als Ziel neben der Stärkung des Ansehens explizit genannt.

Die politische Abwägung zwischen Finanzstabilität einerseits und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes andererseits erfordert eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung. Die breite Kritik aus der Vernehmlassung zeigt, dass die Bedenken ernst zu nehmen sind und verhältnismässige Alternativen eine vertiefte Prüfung und weitere Diskussion verdienen.

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