
Neue Vollzugshilfe zu klimabezogenen Angaben im Sinne des UWG
Abstract
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisiert mit einer neuen Vollzugshilfe die Anforderungen an klimabezogene Angaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG.
Die Vollzugshilfe verschärft die Anforderungen an die Begründung von Green Claims in der Unternehmenskommunikation, wie z.B. bei Angaben, ein Produkt oder Unternehmen sei «CO2-neutral», «klimafreundlich» oder «umweltverträglich». Damit steigt das Risiko von Greenwashing-Vorwürfen und zivilrechtlichen Klimaklagen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Nachhaltigkeitskommunikation zu überprüfen.
1. Ausgangslage
Trotz der weltweit zunehmend kritischen Debatte rund um ESG-Themen (Environmental, Social & Governance) bleibt Nachhaltigkeit für viele Konsumentinnen und Konsumenten eine wichtige Erwartung an Unternehmen und Produkte. Studien zeigen weiterhin eine erhöhte Zahlungsbereitschaft für nachhaltige Waren und Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf deren Klimabilanz (Sustainability Premium). Entsprechend besteht bei vielen Unternehmen ein anhaltendes Interesse, Angaben zur Klimabilanz in ihrer produkt- oder unternehmensbezogenen Kommunikation hervorzuheben.
Per 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber das Schweizer Lauterkeitsrecht zur Bekämpfung von Greenwashing im Bereich klimabezogener Angaben (z.B. «klimafreundlich» oder «CO2-neutral») verschärft. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG handelt unlauter, wer «Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können». Die Schweiz folgt damit internationalen Entwicklungen, insbesondere in der Europäischen Union, die auf eine strengere Regulierung von Nachhaltigkeitsinformationen am Point of Sale abzielen.
Die neue Gesetzesbestimmung wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. So bleibt insbesondere unklar, ob zur Stützung von Aussagen über die Klimabilanz von Produkten und Unternehmen auch sog. Kompensationsmassnahmen ausserhalb des Produktlebenszyklus bzw. der Unternehmenswertschöpfungskette einbezogen werden dürfen, insbesondere bei Erwerb von sog. CO2-Zertifikaten.
Zur Beseitigung dieser Unsicherheiten und zur Förderung einer einheitlichen Gerichts- und Behördenpraxis hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 2. März 2026 eine Vollzugshilfe zur Beurteilung klimabezogener Angaben i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG veröffentlicht (Vollzugshilfe BAFU). Diese konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen an klimabezogene Angaben, auch im Lichte des Verbots unrichtiger oder irreführender Angaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG.
2. Grundsätzliche Anforderungen an klimabezogene Angaben
Eine klimabezogene Angabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG ist eine wahrnehmbare Äusserung (unabhängig von ihrer Form), die objektiv überprüfbare Tatsachen im Kontext der Klimabelastung eines Unternehmens oder eines Produkts (einschliesslich Dienstleistungen) betrifft. Eine klimabezogene Angabe kann quantitativer (z.B. «CO2-neutral» oder «netto-null») oder qualitativer Natur (z.B. «klimaschonend» oder «reduzierter CO2-Fussabdruck») sein. Auch Angaben in Erfüllung einer rechtlichen Vorgabe, z.B. im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 964a ff. OR unterstehen Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG.
Klimabezogene Angaben müssen bestimmten allgemeinen Grundsätzen genügen, insbesondere den folgenden:
- Klarheitsgebot: Klimabezogene Angaben müssen laut Vollzugshilfe BAFU klar, präzise und zielgruppengerecht formuliert sein, sodass sie allgemein verständlich sind. So muss z.B. erkennbar sein, ob sich die klimabezogene Angabe auf das gesamte Produkt oder Unternehmen oder nur auf bestimmte Teile davon bezieht und sie einen gegenwärtigen Zustand oder ein angestrebtes Ziel beschreibt. Soweit relevant sind auch die zugrunde liegenden Referenzzeiträume zu bezeichnen (z.B. «50%-Reduktion im Jahr 2030 im Vergleich zu 2020»). Das Klarheitsgebot verlangt gemäss Vollzugshilfe BAFU weiter, dass die für das Verständnis wesentlichen Informationen bereits zusammen mit der klimabezogenen Angabe offengelegt werden. Diese sind bei der Veröffentlichung der Angabe leicht auffindbar und in unmittelbarer Nähe zur getätigten Angabe bereitzustellen, z.B. über einen Weblink oder QR-Code.
- Wahrheitsgebot, Umkehr der Beweislast und Anforderungen an den Nachweis: Klimabezogene Angaben müssen auch inhaltlich wahr sein. Gemäss Vollzugshilfe BAFU bedeutet dies, dass solche Angaben insbesondere auf aktuellen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen müssen. Ändern sich diese, ist die Angabe erforderlichenfalls innert angemessener Frist anzupassen. Werbende sind nicht verpflichtet, klimabezogene Angaben vorgängig einer unabhängigen Drittprüfung zu unterziehen, tragen jedoch das Risiko, dass die Angabe ohne entsprechende Belege ihrer Richtigkeit im Streitfall als unlauter gelten. Relevant ist dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG zu einer Umkehr der Beweislast führt (vgl. dazu unten, Abschnitt 5.).
3. Zulässigkeit der Berücksichtigung von Kompensationsmassnahmen
Im Zuge des Inkrafttretens von Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG stellte sich insbesondere die Frage, ob bei Angaben über die Klimabilanz auch Kompensationsmassnahmen einbezogen werden dürfen, d.h. Emissionsreduktionen oder Negativemissionen, die ausserhalb des Produktlebenszyklus bzw. der Wertschöpfungskette des Unternehmens erfolgen, etwa indem der Werbende sog. CO₂-Zertifikate erwirbt.
Bei der Zulässigkeit der Berücksichtigung von Kompensationsmassnahmen unterscheidet die Vollzugshilfe BAFU konsequent zwischen produkt- und unternehmensbezogenen Aussagen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung.
- Klimabezogene Angaben auf Produktebene dürfen sich aufgrund des Klarheitsgebots nicht auf Kompensationsmassnahmen stützen. Werde ein Produkt etwa als «CO₂-neutral» beworben, entstehe bei den Kundinnen und Kunden der Eindruck, die CO₂-Emissionen seien unmittelbar reduziert und nicht lediglich (oder zusätzlich) durch Massnahmen ausserhalb des Produktlebenszyklus kompensiert worden.
- Klimabezogene Angaben auf Unternehmensebene dürfen sich grundsätzlich auch auf Kompensationsmassnahmen ausserhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens stützen, müssen jedoch strengen Anforderungen genügen. Insbesondere ist erforderlich, dass Kompensationsmassnahmen die sog. Massnahmenhierarchie beachten (Vorrang von Emissionsreduktionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette), eine hohe Umweltintegrität und Qualität der verwendeten CO₂-Zertifikate gewährleisten und eine doppelte Anrechnung derselben Kompensationsmassnahmen ausgeschlossen ist. Ist die Kompensation von Treibhausgasemissionen eines Unternehmens gesetzlich vorgeschrieben, muss klar bezeichnet werden, dass sie der Einhaltung einer gesetzlichen Vorgabe dient.
4. Anforderungen an häufig verwendete klimabezogene Angaben im Speziellen
Die Vollzugshilfe BAFU konkretisiert sodann die Anforderungen an verschiedene in der Praxis häufig verwendete klimabezogene Angaben.
- «CO2-neutral» oder «THG-neutral» ist für unternehmensbezogene Angaben zulässig, wenn über die gesamte Wertschöpfungskette keine Nettozunahme von THG bzw. CO₂ in der Atmosphäre resultiert. Voraussetzung ist, dass Emissionen innerhalb der Wertschöpfungskette grösstmöglich, d.h. soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, reduziert wurden und verbleibende schwer vermeidbare Emissionen vollständig durch Negativemissionen ausgeglichen werden. Für produktbezogene Angaben ist die Verwendung des Begriffes faktisch ausgeschlossen, da zur Begründung solcher Aussagen keine Kompensationsmassnahmen ausserhalb des Produktlebenszyklus herangezogen werden dürfen.
- Angaben wie «klimaneutral» oder «klimapositiv» sind nach der Vollzugshilfe derzeit grundsätzlich problematisch, da eine vollständige Neutralität von Produkten und Unternehmen gegenüber sämtlichen klimawirksamen Effekten (neben THG-Emissionen) aktuell wissenschaftlich nicht verlässlich nachweisbar ist. Die Begriffe sollten daher nicht verwendet werden.
- «CO₂-kompensiert» oder «mit CO₂-Ausgleich» ist für unternehmensbezogene Angaben nur zulässig bei transparenter Offenlegung des Umfangs und der Qualität der Kompensationsmassnahmen. Ohne quantitative Angaben (z.B. «50% kompensiert») suggeriert die Angabe eine vollständige Kompensation der Klimabelastung. Für produktbezogene Angaben sind die Begriffe unzulässig, da Kompensationen ausserhalb des Produktlebenszyklus nicht zur Begründung produktbezogener Aussagen herangezogen werden dürfen.
Rein qualitative Angaben bedürfen aufgrund des weiten Interpretationsspielraums einer hinreichenden und klar verständlichen Erläuterung der Art und des Umfangs der behaupteten Reduktion der Klimabelastung.
- Aussagen wie «klimafreundlich» oder «klimaschonend» setzen voraus, dass die betreffenden Aktivitäten darauf ausgerichtet sind, die negativen Auswirkungen auf das Klimasystem möglichst gering zu halten und dürfen nicht auf Kompensationsmassnahmen ausserhalb der Wertschöpfungskette bzw. des Produktlebenszyklus gestützt werden.
- «CO₂-reduziert» oder «reduzierter CO₂-Fussabdruck» erfordern eine nachvollziehbare Vergleichsbasis (z.B. frühere Produktversion, Branchenbenchmark oder Basisjahr). Die behauptete Reduktion muss quantitativ belegt sein, und darf nicht auf Kompensationsmassnahmen ausserhalb der Wertschöpfungskette bzw. des Produktlebenszyklus gestützt werden.
- «Umweltverträglich», «umweltfreundlich», «ökologisch», «grün» oder «nachhaltig» setzen i.d.R. voraus, dass eine signifikante Reduktion der Klimabelastung erreicht wurde.
5. Implikationen für Unternehmen
Die Vollzugshilfe BAFU konkretisiert die Anforderungen an klimabezogene Angaben, beseitigt die mit Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG entstandenen Rechtsunsicherheiten jedoch nur teilweise. Für häufig verwendete Green Claims schafft sie zwar einen begrüssenswerten Orientierungsrahmen, stellt zugleich aber sehr weitgehende und strenge Anforderungen an deren Zulässigkeit auf, die teils einem Verbot der Verwendung bestimmter Begriffe gleichkommen.
Damit dürfte die Vollzugshilfe erhebliche praktische Auswirkungen auf die Unternehmenskommunikation haben. Unternehmen sind daher gehalten, klimabezogene Aussagen künftig sorgfältig zu prüfen und auf anerkannte Standards und Methoden zu stützen. Dies betrifft insbesondere Marketingaussagen über Klima- oder CO₂-Neutralität, die ein erhöhtes Risiko bergen, als irreführend qualifiziert zu werden.
Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG verlangt, dass klimabezogene Angaben gestützt auf eine «objektive und überprüfbare Grundlage» belegt werden können. Die Bestimmung führt damit jedenfalls faktisch zu einer Beweislastumkehr, wovon auch die Vollzugshilfe BAFU ausgeht.
Damit dürfte auch das Risiko zivilrechtlicher «Klimaklagen» von Privaten oder Konsumentenschutzorganisationen und von Beanstandungen bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission zunehmen. Auch eine strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist möglich.
Bei der Vollzugshilfe BAFU handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, die für Gerichte rechtlich nicht verbindlich ist. Gleichwohl dürfte ihr in der Praxis erhebliches Gewicht zukommen, da Gerichte von Verwaltungsverordnungen i.d.R. nicht ohne triftigen Grund abweichen, sofern sie eine sachgerechte Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthalten. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Nachhaltigkeitskommunikation frühzeitig zu überprüfen und sicherzustellen, dass klimabezogene Aussagen mit den in der Vollzugshilfe BAFU formulierten Anforderungen vereinbar sind.
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