Lohngleichheit

Abstract

Erste Lohngleichheitsanalyse muss bis 30. Juni 2021 vorliegen

Im Dezember 2018 hat das Parlament durch Änderung des Gleichstellungsgesetzes eine Pflicht zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen eingeführt.

Letzte Woche hat der Bundesrat die Ausführungsverordnung zu den neuen Gesetzbestimmungen erlassen. Er hat dabei festgelegt, dass die erste Lohngleichheitsanalyse bis spätestens 30. Juni 2021 vorliegen muss.

I. Hintergrund

Im Dezember 2018 hat das Parlament das Gleichstellungsgesetz (GIG) durch einen neuen Abschnitt 4a ergänzt, gemäss dem Arbeitgeber mittels Lohngleichheitsanalysen die Lohngleichheit zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen müssen.

Letzte Woche hat der Bundesrat die Ausführungsverordnung zu den neuen Gesetzbestimmungen erlassen und unter anderem den spätesten Zeitpunkt festgelegt, in dem erste Lohngleichheitsanalyse vorliegen muss.

II. Betroffene Unternehmen

Die Pflicht zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen betrifft Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig von deren jeweiligem Arbeitspensum) beschäftigen. Lernende werden dabei nicht mitgezählt. Die Analyse muss grundsätzlich alle vier Jahre wiederholt werden, vorausgesetzt die Belegschaft umfasst nach wie vor mindestens 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zeigt jedoch eine durchgeführte Analyse, dass die Lohngleichheit im Unternehmen eingehalten wird, wird der Arbeitgeber in Zukunft von der Analyse-pflicht befreit. Im öffentlichen Beschaffungswesen, bei dem es entsprechende Lohnanalysen bereits gibt, geht die vom Bund angewandte Methode da-von aus, dass Lohngleichheit vorliegt, wenn die Löhne nicht mehr als 5 % voneinander abweichen.

Ferner entfällt die Analysepflicht für Arbeitgeber, bei denen die Einhaltung der Lohngleichheit im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder der Gewährung von Subventionen kontrolliert wird.

III. Durchführung der Analyse

Die Lohngleichheitsanalyse soll nach einer «wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode» durchgeführt werden. Der Bund stellt dafür das Lohngleichheitsinstrument Logib  kostenlos zur Verfügung, welches im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bereits verwendet wird. Nachdem verschiedene Daten (z.B. Geschlecht, Ausbildung, Erfahrung usw.) in Bezug auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst worden sind, berechnet Logib mittels Regressionsanalyse die Lohngleichheit im Unternehmen.

Arbeitgeber sind frei, eine andere Methode für die Lohngleichheitsanalyse zu verwenden; sie müssen aber nachweisen, dass die gewählte Methode wissenschaftlich fundiert und rechtskonform ist.

IV. Überprüfung der Analyse

Die Lohngleichheitsanalyse muss von einer unabhängigen Stelle überprüft werden. Zur Wahl steht die Überprüfung durch:

>  ein Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz;

> eine Organisation nach Artikel 7 GIG (d.h. eine Organisation, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördert oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrt); oder

>  eine Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz.

Das beauftragte Revisionsunternehmen führt (nur) eine formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch und verfasst innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Lohngleichheitsanalyse einen Bericht zuhanden der Leitung des Arbeitgebers. Leitende Revisoren, die im Auftrag von Arbeitgebern Lohngleichheitsanalysen überprüfen, werden einen speziellen Ausbildungskurs besuchen müssen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Überprüfung durch eine Organisation nach Art. 7 GlG oder eine Arbeitnehmervertretung, muss sie mit der relevanten Stelle eine Vereinbarung über das Vorgehen abschliessen.

V. Informationspflicht

Die Arbeitnehmerschaft muss bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse in­formiert werden; börsenkotierte Gesellschaften müssen das Ergebnis im Anhang der Jahresrechnung veröffentlichen.

VI. Sanktionen

Es gibt keine rechtlichen Sanktionen bei Verletzung der Bestimmungen über die Lohngleichheitsanalyse. Angesichts der Intensität der aktuellen öffentlichen Debatte über die Gleichstellung und die Lohngleichheit bringt jedoch das Nichteinhalten der gesetzlichen Pflichten ein erhebliches Reputationsrisiko mit sich. Zudem könnte das Fehlen einer Lohnanalyse prozessuale Nachteile bei Prozessen über die Diskriminierung mit sich bringen.

VII. Fristen

Die erste Lohngleichheitsanalyse muss bis spätestens 30. Juni 2021 durchgeführt werden. Danach ist die Analyse bis spätestens Ende Juni 2022 zu prüfen und die Arbeitnehmerschaft (und allenfalls die Aktionäre) bis spätestens Ende Juni 2023 zum ersten Mal über das Ergebnis zu informieren.

Spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen wird der Bundesrat dem Parlament über deren Wirksamkeit Bericht erstatten. Die Geltungsdauer der Lohngleichheitsanalysepflicht ist jedenfalls auf zwölf Jahre beschränkt.

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