Gesetzliche Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien

Abstract

Nach dem 1. Mai 2021 werden Inhaberaktien (mit wenigen Ausnahmen) kraft Gesetz in Namenaktien umgewandelt. Inhaberaktionäre müssen bis spätestens Ende April 2021 der Gesellschaft ihre Aktien melden, falls nicht schon geschehen. Nach der Umwandlung kann eine Eintragung im Aktienbuch nur bei Gericht beantragt werden. Handlungsbedarf besteht auch für Gesellschaften, welche Inhaberaktien ausgegeben haben.

Sukzessive Abschaffung

Das Schweizer Parlament hat in den letzten Jahren als Reaktion auf internationale Kritik an Inhaberaktien diverse Massnahmen beschlossen, welche in ihrer Gesamtheit die Inhaberaktien praktisch abschaffen.

Meldepflicht beim Erwerb von Inhaberaktien

Seit Juli 2015 muss jeder Erwerb von Inhaberaktien der Gesellschaft gemeldet werden. Die Gesellschaft muss ihrerseits ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre führen. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Gesellschaft börsenkotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.

Umwandlung kraft Gesetz

Ab 1. Mai 2021 werden Inhaberaktien nur noch zulässig sein, wenn einer der folgenden Ausnahmetatbestände vorliegt:

  • Die Gesellschaft ist börsenkotiert. Es reicht aus, wenn eine Kategorie von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen kotiert ist. Die Inhaberaktien selbst müssen nicht kotiert sein.
  • Die Inhaberaktien sind als Bucheffekten ausgestaltet (d.h. sie werden über das Bankensystem gehalten) und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen.

Zudem muss die Gesellschaft bis zum 1. Mai 2021 diesen Ausnahmetatbestand ins Handelsregister eintragen. Ist keiner dieser Ausnahmetatbestände erfüllt oder hat die Gesellschaft die Handelsregisteranmeldung versäumt, werden die Inhaberaktien der betroffenen Gesellschaften nach dem 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Dasselbe gilt für Inhaberpartizipationsscheine.

Die Umwandlung wirkt unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen und unabhängig davon, ob physische Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht.

Folgen für die Aktionäre

Hat ein Inhaberaktionär bis zum 1. Mai 2021 der Gesellschaft nicht gemeldet, dass und wie viele Inhaberaktien er hält – und die gesetzlich erforderlichen Dokumente beigelegt –, darf die Gesellschaft ihn nicht in das Aktienbuch eintragen. Die Mitgliedschaftsrechte dieser Aktionäre ruhen und die Vermögensrechte verwirken.

Nach dem 1. Mai 2021 kann ein Aktionär nur noch mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft bei Gericht die Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Dazu müsste er seine Aktionärseigenschaft nachweisen. Aktien von Aktionären, die bis zum 31. Oktober 2024 bei Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch nicht beantragt haben, werden sodann gar von Gesetzes wegen nichtig.

Folgen für die Gesellschaften

Gesellschaften, deren Inhaberaktien nach dem 1. Mai 2021 kraft Gesetz in Namenaktien umgewandelt werden, müssen neu ein Aktienbuch führen, in welches die Aktionäre einzutragen sind. Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass Aktionäre, welche die Meldepflichten verletzt haben, ihre Rechte nicht ausüben können. Der Verwaltungsrat muss auch eine entsprechende Anmerkung im Aktienbuch machen.

Zu beachten ist, dass die Übertragbarkeit der umgewandelten Aktien nicht beschränkt ist; sie sind nicht vinkuliert. Hatte die Gesellschaft vor der Umwandlung neben den Inhaberaktien bereits (vinkulierte) Namenaktien ausgegeben, so bestehen nach der Umwandlung zwei Kategorien – vinkulierte und nicht vinkulierte Namenaktien.

Sind für die umgewandelten Aktien physische Aktientitel ausgegeben worden, muss der Verwaltungsrat diese soweit möglich einziehen und durch Namenaktien ersetzen.

Die Gesellschaften, deren Aktien umgewandelt worden sind, müssen bei der nächsten Statutenänderung ihre Statuten anpassen. Bis dahin haben die Handelsregisterämter jede Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurückzuweisen. Andere Eintragungen (wie z.B. Personalmutationen) sind aber trotzdem möglich.

Fazit

Inhaberaktionären und Gesellschaften, welche Inhaberaktien ausgegeben haben, ist zu raten, in den nächsten Wochen genau zu prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Inhaberaktionäre sollten bis Ende April 2021 eine vollständige Meldung an die Gesellschaft erstatten. Für nicht börsenkotierte Gesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben haben, kann es sich lohnen, diese bis Ende April 2021 freiwillig in Namenaktien umzuwandeln.

Französische Ausgabe

Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Homburger Kontakt oder an: