COVID-19-Überbrückungskredite

Abstract

Wer kann wie Überbrückungskredite unter dem Garantieprogramm des Bundes beantragen?

Die vom Bund verordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (SARS-CoV-2) und damit zusammenhängender Erkrankungen wie die Schliessung von Betrieben und das Untersagen öffentlicher Veranstaltungen («Lockdown») verursachen bei vielen Schweizer Unternehmen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe. Zur Unterstützung betroffener kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) hat der Bund zusammen mit verschiedenen Banken und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) ein Programm für Überbrückungskredite im Umfang von CHF 20 Milliarden entwickelt. Am 24. März 2020 hat die SBVg über den Ablauf der Vergabe solcher COVID-19-Überbrückungskredite informiert und am 25. März 2020 hat der Bundesrat die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erlassen. Diese tritt am 26. März 2020 in Kraft.

In diesem Bulletin informieren wir namentlich über den Zweck, die Voraussetzungen sowie den Ablauf der Vergabe von COVID-19-Überbrückungskrediten.

Zweck des Programms

Das Programm stützt sich auf die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020. Zweck des Programms ist es, Unternehmen mit Liquiditätsengpässen rasch und unkompliziert verbürgte Überbrückungskredite zu gewähren.

Vorgesehen sind die folgenden zwei Arten von Kreditfazilitäten:

  • COVID-19-KREDIT: Kredite bis zu CHF 500’000, die von Banken unkompliziert ausbezahlt und vom Bund zu 100% mittels Solidarbürgschaft verbürgt werden; und
  • COVID-19-KREDIT-PLUS: Kredite in Beträgen über CHF 500’000 bis zu maximal CHF 20 Mio., die vom Bund zu 85% mittels Solidarbürgschaft verbürgt sind und denen eine branchenübliche Kreditprüfung durch die kreditvergebende Bank vorausgeht.

Beide Kreditarten sollen dem Kreditnehmer innert kürzester Frist zur Verfügung stehen: COVID-19-KREDITE sollen in der Regel innert weniger Stunden nach der Gesuchseinreichung freigegeben werden, derweil COVID-19-KREDITE-PLUS innerhalb weniger Tage erhältlich gemacht werden sollen.

Voraussetzungen

Wer darf einen COVID-19-Überbrückungskredit beantragen?

Gesuchsteller können Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sein. Auch Schweizer Gruppengesellschaften ausländischer Konzerne können am Programm teilnehmen, wobei in jedem Fall gewisse Beschränkungen betreffend die Mittelverwendung greifen (siehe «Wofür darf ein COVID-19-Überbrückungskredit verwendet werden?»).

Die Gewährung eines COVID-19-Überbrückungskredits ist ausgeschlossen, wenn der Umsatzerlös des Gesuchstellers im Jahr 2019 den Betrag von CHF 500 Mio. überstiegen hat.

Gesuchsteller müssen bei Einreichung des Gesuchs erklären und zusichern, dass sie:

  • vor dem 1. März 2020 gegründet wurden;
  • zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation stehen;
  • aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind; und
  • zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits (andere) Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport und Kultur erhalten haben.

 Verfahren

Ein Gesuchsteller beantragt entweder «bloss» einen COVID-19-KREDIT oder zusätzlich einen COVID-19-KREDIT-PLUS:

COVID-19-KREDIT

Was sind die Bedingungen eines COVID-19-KREDITS?

Die Bedingungen der COVID-19-KREDITE sind in der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgegeben. Es sind dies insbesondere:

  • Zins: COVID-19-KREDITE werden zu 0.0% p.a. verzinst. Das EFD kann die Zinssätze jährlich an die Marktentwicklungen anpassen, erstmals per 31. März 2021.
  • Laufzeit: Die Laufzeit des COVID-19-KREDITS beträgt höchstens fünf Jahre ab Kreditgewährung, wobei die Bank mit Zustimmung des Bundes diese Maximalfrist um zwei weitere Jahre verlängern kann, wenn die fristgerechte Rückführung eine erhebliche Härte für den Kreditnehmer bedeuten würde.
  • Rückzahlung: Der COVID-19-KREDIT ist spätestens am Ende der Laufzeit zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen vollständig zurückzuzahlen. Die kreditvergebende Bank behält sich aber vor, während der Laufzeit Amortisationszahlungen bzw. Limitenreduktionen einzuführen.
  • Kündbarkeit: Sowohl der Kreditnehmer als auch die Bank haben das Recht, den COVID-19-KREDIT jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wobei die Bank dieses Kündigungsrecht nur aus regulatorischen oder rechtlichen Gründen (z.B. Verletzung von regulatorischen Bestimmungen oder der Kreditvereinbarung) geltend machen kann. Sämtliche zum Zeitpunkt der Kündigung unter dem COVID-19-KREDIT ausstehenden Beträge werden unmittelbar fällig und zahlbar.

Wie ist ein COVID-19-KREDIT zu beantragen?

Für den COVID-19-KREDIT muss ein Gesuchsteller eine Kreditvereinbarung ausfüllen (abrufbar unter: https://covid19.easygov.swiss). Darin bestätigt er unter anderem die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen (siehe «Wer darf einen COVID-19-Überbrückungskredit beantragen?») und sichert weiter zu, dass er weder bereits einen COVID-19-KREDIT erhalten, noch einen anderen Antrag auf Ausstellung eines COVID-19-KREDIT hängig hat.

Die Höhe des beantragten COVID-19-KREDITS ist begrenzt: Der beantragte Kreditbetrag darf maximal 10% des Umsatzerlöses gemäss Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) des Gesuchstellers im Geschäftsjahr 2019, oder, wenn dieser noch nicht ermittelt ist, im Geschäftsjahr 2018 ausmachen. In keinem Fall kann mit einem Gesuch für einen COVID-19-KREDIT ein Kreditbetrag beantragt werden, der CHF 500’000 übersteigt.

Der Gesuchsteller kann die unterzeichnete Kreditvereinbarung elektronisch, per Post oder persönlich bei einer Bank einreichen, die am Programm teilnimmt. Die Liste der teilnehmenden Banken findet sich unter: https://covid19.easygov.swiss/banken.

Nach Eingang der unterzeichneten Kreditvereinbarung prüft die Bank, ob der Gesuchsteller bereits Kunde ist und führt eine Unterschriftenprüfung durch. Bei Neukunden ist vorgängig ein vollständiger KYC- / Kontoeröffnungsprozess durchzuführen. Im Übrigen verlässt sich die Bank auf die Selbstdeklaration des Gesuchstellers in der Kreditvereinbarung und führt keine weiteren Kreditprüfungen durch, wobei es der Bank anheimgestellt bleibt, auf die Auszahlung des COVID-19-KREDITS ohne Angabe von Gründen zu verzichten.

COVID-19-KREDIT-PLUS

Was sind die Bedingungen eines COVID-19-KREDIT-PLUS?

Die Banken können die Bedingungen des COVID-19-KREDIT-PLUS in einem Kreditvertrag grundsätzlich nach eigenem Muster selbständig festlegen, wobei bestimmte Vorgaben der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu beachten sind (z.B. betreffend die Verzinsung oder Laufzeit).

Was sind die Vorgaben der Verordnung an einen COVID-19-KREDIT-PLUS?

Durch die Verordnung werden folgenden Bedingungen festgelegt:

  • Zins: COVID-19-KREDITE-PLUS sind mit Bezug auf den vom Bund besicherten Kreditbetrag (d.h., 85% des Kreditbetrages) mit 0.5% p.a. zu verzinsen. Das EFD kann den Zinssatz auf diesem Kreditbetrag jährlich an die Marktentwicklung anpassen, erstmals per 31. März 2021. Der restliche Kreditbetrag muss nach Massgabe des mit der Bank verhandelten Zinssatzes verzinst werden.
  • Laufzeit: Für die Laufzeit gilt die gleiche Regelung wie beim COVID-19-KREDIT (d.h., max. fünf Jahre mit einer Verlängerung um zwei Jahre in Härtefällen).

Wie ist ein COVID-19-KREDIT-PLUS zu beantragen?

Beantragt ein Gesuchsteller zusätzlich zu einem COVID-19-KREDIT einen COVID-19-KREDIT-PLUS, so genügt es nicht, nur eine Kreditvereinbarung auszufüllen und diese bei einer teilnehmenden Bank einzureichen, sondern der Gesuchsteller muss zusätzlich einen Kreditantrag (abrufbar unter: https://covid19.easygov.swiss) ausfüllen und bei einer teilnehmenden Bank elektronisch, per Post oder persönlich zur Prüfung einreichen. Darin bestätigt er unter anderem die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen (siehe «Wer darf einen COVID-19-Überbrückungskredit beantragen?») und sichert weiter zu, dass er nur einen (und nicht mehrere) COVID-19-KREDITE erhalten oder beantragt hat.

Auch die Höhe eines COVID-19-KREDIT-PLUS ist betragsmässig limitiert: Der beantragte Kreditbetrag darf maximal 10% des Umsatzerlöses des Gesuchstellers betragen und in keinem Fall CHF 20 Mio. überschreiten, wobei allfällige, bereits beantragte oder gewährte COVID-19-KREDITE (im Umfang von bis zu CHF 500’000) von letzterem Betrag abgezogen werden.

Der relevante Umsatzerlös wird basierend auf dem definitiven, oder allenfalls provisorischen, Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) für das Geschäftsjahr 2019 festgelegt. Wenn die Zahlen für das Geschäftsjahr 2019 noch nicht verfügbar sind, wird auf das Geschäftsjahr 2018 abgestellt. Bei «Start-ups», welche erst im 2019    oder später ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens aber CHF 100’000 und höchstens CHF 500’000. Innerhalb dieser Leitlinien kann der Gesuchsteller den Kreditbetrag des COVID-19-KREDIT-PLUS frei wählen.

Die Bank führt ein eingeschränktes und beschleunigtes Kreditvergabeverfahren durch. Hierfür müssen die Gesuchsteller weitere Unterlagen einreichen wie insbesondere Geschäftsabschlüsse. Bei positivem Ausgang des Kreditvergabeverfahrens schliesst die Bank mit dem Gesuchsteller einen Kreditvertrag und mit dem Bund einen Bürgschaftsvertrag (Mustervertrag abrufbar unter https://covid19.easygov.swiss) ab, woraufhin die Bank den COVID-19-KREDIT-PLUS gewährt. Auch im Falle eines COVID-19-KREDIT-PLUS kann die Kreditgewährung durch die Bank ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Der COVID-19-KREDIT-PLUS gilt ab Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags als verbürgt, wobei die Solidarbürgschaft in jedem Fall betragsmässig auf 85% des COVID-19-KREDIT-PLUS zuzüglich eines Jahreszinses begrenzt ist. Entsprechend trägt die kreditvergebende Bank das Kreditrisiko im Umfang von 15% des COVID-19-KREDIT-PLUS.

Verwendungszweck

Wofür darf ein COVID-19-Überbrückungskredit verwendet werden?

COVID-19-Überbrückungskredite dürfen nicht für beliebige Zwecke verwendet werden, sondern ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse, inklusive der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei einer teilnehmenden Bank. Ausgeschlossen ist die Verwendung für neue Investitionen in Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.

Um das Ausfallrisiko unter den Bürgschaften zur Absicherung der COVID-19-Überbrückungskredite zu reduzieren, sind einem Kreditnehmer während der Dauer der Solidarbürgschaft folgende Geschäfte untersagt:

  • die Ausschüttung von Dividenden oder Tantiemen;
  • die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
  • die Gewährung von Darlehen, die Refinanzierung von Privat- oder Aktionärsdarlehen;
  • die Rückführung gruppeninterner Darlehen; und
  • die Weiterleitung der Kreditmittel an eine ausländische Gruppengesellschaft.

Anrechnung auf Kapitalverlust und Überschuldung

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Art. 725 Abs. 1 OR und für die Berechnung einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR werden COVID-19-KREDITE bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt. Damit soll verhindert werden, dass Gesellschaften durch die Aufnahme eines COVID-19-Überbrückungskredits unmittelbar die Überschuldung droht.

Sanktionen

Bei allen COVID-19-Überbrückungskrediten muss der Gesuchsteller in der Kreditvereinbarung bzw. im Kreditantrag bestätigen, dass seine Angaben vollständig und wahr sind und dass ihm bekannt ist, dass er sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), etc. strafbar machen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Zusätzlich wird neu gemäss der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit Busse bis zu CHF 100’000 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen COVID-19-Überbrückungskredit erwirkt oder die entsprechenden Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben erwähnten Liquiditätsbedürfnisse verwendet (siehe «Wofür darf ein COVID-19-Überbrückungskredit verwendet werden?»).

Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Homburger Kontakt oder an: