Zulässigkeit von internationalem forum running

Abstract

Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung zu negativen Feststellungsklagen

Das Bundesgericht hat in einem von Homburger geführten Verfahren in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2018 seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an negative Feststellungsklagen geändert. Es hat entschieden, dass die Absicht einer Partei, sich im internationalen Verhältnis für einen bevorstehenden Rechtsstreit einen Gerichtsstand in der Schweiz zu sichern, als ausreichendes Interesse für eine entsprechende Feststellungsklage zu erachten ist.

Das Bundesgericht erwägt, dass im internationalen Verhältnis das tatsächliche Interesse, einen Prozess in einem bestimmten Staat führen zu können, erheblich sein kann, allein schon wegen der unterschiedlichen Verfahrensrechte, der unterschiedlichen Verfahrenssprache, Dauer und Kosten der Verfahren. Dies rechtfertige es, das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Feststellungsinteresse zu qualifizieren.

Mit dem ausführlich und sorgfältig begründeten, zur Publikation vorgesehenen Urteil steht fest, dass forum running im internationalen Verhältnis legitim und zulässig ist. Im zu begrüssenden Ergebnis wird damit eine Benachteiligung von (primär Schweizer) Parteien behoben, welche zur Sicherung eines Gerichtsstands in der Schweiz eine negative Feststellungsklage erheben wollen.

Das Bundesgerichtsurteil erging im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens. Die Überlegungen des Bundesgerichts dürften aber analog auch für andere internationale Verhältnisse gelten. Praktisch relevant dürfte internationales forum running ausserhalb des Anwendungsbereichs des Lugano-Übereinkommens insbesondere dann werden, wenn die Vollstreckung eines ausländischen Leistungsurteils im Raum des Lugano-Übereinkommens droht.

Ob das Bundesgericht im Binnenverhältnis an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wird, wonach forum running unzulässig ist, erscheint zurzeit offen.

Sachverhalt

Die im Verfahren von Homburger vertretene Swatch-Gruppe beschloss im Zuge der stufenweisen Einführung eines selektiven Vertriebssystems für Ersatzteile, die bisherige Zusammenarbeit mit Grosshändlern zu beenden. Den Grosshändlern wurde (mit einem Vorlauf von über einem Jahr) bis zur Beendigung der Belieferung mit Ersatzteilen eine Übergangsfrist bis Ende 2015 gewährt.

Im Frühjahr 2016 forderte eine englische Grosshändlerin von drei Unternehmen der Swatch-Gruppe gestützt auf englisches und europäisches Wettbewerbsrecht die Wiederaufnahme der bisherigen Belieferung, ansonsten ohne weitere Ankündigung in England Klage eingereicht werde. Noch bevor das englische Unternehmen seine Leistungsklage einreichte, gelangte die Swatch-Gruppe an das Handelsgericht des Kantons Bern. Sie verlangte die Feststellung, dass sie keine Pflicht zur Belieferung treffe und dass sie dem englischen Unternehmen wegen der Beendigung der Belieferung nichts schulde.

Das Handelsgericht des Kantons Bern verneinte gestützt auf die lex fori ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, weil das Interesse einer Partei, sich mit einer negativen Feststellungsklage einen Gerichtsstand in der Schweiz zu sichern, gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein genügendes Feststellungsinteresse begründe. Es trat deshalb mit Urteil vom 26. Juni 2017 nicht auf die Klage ein.

Die Swatch-Gruppe erhob gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2018 (4A_41712017, zur Publikation vorgesehen) gut und bejahte ein genügendes Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage. Das Bundesgericht wies die Sache an das Handelsgericht des Kantons Bern zurück zur Fortführung des Verfahrens.

Erwägungen des Bundesgerichts

Da die Parteien des Verfahrens Sitz in England und in der Schweiz haben, war das Lugano-Übereinkommen anwendbar. Das Bundesgericht hielt einleitend an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach das Lugano-Übereinkommen das Rechtsschutzinteresse nicht regelt. Dieses ist vielmehr nach Landesrecht zu beurteilen.

Danach kam das Bundesgericht zunächst zum Schluss, dass für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses auf die lex fori (d.h. Schweizer Recht) abzustellen ist und nicht auf die lex causae (im vorliegenden Fall englisches Recht).

Anschliessend befasste sich das Bundesgericht mit der zentralen Frage, ob ein Feststellungsinteresse an einer negativen Feststellungsklage gegeben ist, mit der einer bevorstehenden Leistungsklage zuvorgekommen werden soll (sogenanntes forum running).

Dabei erwog das Bundesgericht, ob Vorschriften des nationalen Rechts (wie das Rechtsschutzinteresse) ausserhalb des inhaltlichen Regelungsbereichs des Lugano-Übereinkommens einschränkend auszulegen sein könnten. Dies dann, wenn die nationalen Vorschriften sonst zu einer Vereitelung der praktischen Wirksamkeit des Lugano-Übereinkommens führen würden (sogenanntes effet utile-Prinzip). Das Bundesgericht liess dies offen.

Unter nationalem Schweizer Recht befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Interesse eines negativen Feststellungsklägers, die bestehende Ungewissheit über die Rechtslage selber gerichtlich klären zu lassen, schutzwürdig erscheint. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung bejahte es diese Frage. Es begründete dies insbesondere damit, dass im internationalen Verhältnis das tatsächliche Interesse, einen Prozess in diesem und nicht in jenem Staat führen zu können, erheblich sein kann, allein wegen der unterschiedlichen Verfahrensrechte, der unterschiedlichen Verfahrenssprache, Dauer und Kosten der Verfahren etc.

Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, «dass jedenfalls im internationalen Verhältnis das Interesse einer Partei, bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Feststellungsinteresse zu qualifizieren ist». Entsprechend sei das Rechtsschutzinteresse der Feststellungsklägerinnen zu bejahen und falle auch aufgrund der späteren Erhebung einer Leistungsklage durch die Feststellungsbeklagte nicht wieder dahin.

Würdigung und Bedeutung für die Praxis

Mit dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 14. März 2018 steht fest, dass forum running im internationalen Verhältnis legitim und zulässig ist. Das Bundesgericht ändert damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung. Der Entscheid des Bundesgerichts erfolgte ohne öffentliche Urteilsberatung und somit einstimmig.

Im begrüssenswerten Ergebnis wird mit dem Urteil des Bundesgerichts eine Benachteiligung von (primär Schweizer) Parteien behoben, welche zur Sicherung eines Gerichtsstands in der Schweiz eine negative Feststellungsklage erheben wollen. Dabei genügt gemäss dem kürzlichen Entscheid Schlömp des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-467116 vom 20. Dezember 2017) die Einleitung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens.

Das Urteil des Bundesgerichts erging im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens. Die Gründe, welche vom Bundesgericht für die Zulässigkeit von forum running im euro-internationalen Verhältnis angeführt werden, sprechen aber auch (und a fortion) für dessen Zulässigkeit im internationalen Verhältnis ausserhalb des Anwendungsbereichs des Lugano-Übereinkommens.

Ob das Bundesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von forum running im Binnenverhältnis festhalten wird, erscheint zurzeit offen. Dem Bundesgerichtsurteil vom 14. März 2018, das sich nur mit dem internationalen Verhältnis befasste, lässt sich diesbezüglich keine klare Tendenz entnehmen. Der Hinweis, dass diese Rechtsänderung «jedenfalls [!] im internationalen Verhältnis» gilt, deutet darauf hin, dass zumindest in gewissen Fällen ein genügendes Rechtsschutzinteresse an einem forum running auch in Binnenverhältnissen denkbar ist.

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