
Verschärfte Regeln für den Handel mit Kulturgut
Abstract
- Die zum 1. Januar 2026 revidierte Kulturgütertransferverordnung verschärft die Sorgfaltspflichten für den Kunsthandel und Auktionshäuser bei der Übertragung von Kulturgut.
- Die zollrechtlichen Deklarationspflichten werden ausgeweitet, insbesondere durch zusätzliche Angaben zum Alter, zu den Massen und allfälligen Ausfuhrbewilligungen sowie durch detaillierte Objektangaben bei Sammelsendungen.
- Die revidierte Verordnung präzisiert zudem die Anforderungen für die Gewährung von Rückgabegarantien und Finanzhilfen.
A. Hintergrund
Die UNESCO-Konvention von 1970[1] bezweckt den Schutz des kulturellen Erbes und statuiert Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Die Schweiz hat die UNESCO-Konvention von 1970 im Jahr 2003 ratifiziert und mit der Einführung des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG)[2] per 1. Juni 2005 ins nationale Recht überführt. Das KGTG und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der Kulturgütertransferverordnung (KGTV)[3] enthalten vielfältige Massnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und gegen die illegale Ein- und Ausfuhr, den Diebstahl sowie die Plünderung von Kulturgut.[4] Dazu zählen die Deklarationspflicht von Kulturgütern bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die besonderen Sorgfaltspflichten für im Kunsthandel und im Auktionswesen tätige Personen, staatliche Rückgabegarantien an ausländische Leihgeber von Kulturgütern, die Rückführungsklage für ausländische Staaten, Finanzhilfen sowie die Amts- und Rechtshilfe.
Per 1. Januar 2026 ist die teilrevidierte KGTV (revKGTV) in Kraft getreten, die einige wichtige Änderungen für den Kunsthandel, Auktionshäuser, Transporteure und Spediteure von Kunst- und Kulturgütern sowie für öffentliche und private Museen und Sammlungen bereithält.
B. Verschärfte Sorgfaltspflichten für den Kunsthandel und Auktionshäuser
Besondere Sorgfaltspflichten gelten für im Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen, die in der Schweiz gewerbsmässig mit Kulturgütern handeln (Art. 16 KGTG). Dies können natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland sein.
Die Sorgfaltspflichten des KGTG gelten wertunabhängig für Kulturgüter aus archäologischen oder paläontologischen Ausgrabungen oder Entdeckungen, für Fragmente historischer Denkmäler und Fundstücke aus Ausgrabungsstätten sowie für ethnologische Kulturgüter. Für alle anderen Kulturgüter gelten die Sorgfaltspflichten ab einem Schätzwert von CHF 5’000.
1. Feststellung der Identität und Verfügungsberechtigung
Die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet, Buch über die Beschaffung von Kulturgut zu führen. Dabei sind der Ursprung des Kulturgutes (sofern bekannt), die Beschreibung, der Ankaufspreis sowie der Name und die Adresse des Verkäufers bzw. der einliefernden Person zu dokumentieren. Neu muss die Identität des Verkäufers bzw. des Einlieferers in jedem Fall mit einem beweiskräftigen Dokument überprüft werden (Art. 17 Abs. 2 revKGTV). Diese Pflicht war bisher nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der gemachten Angaben vorgesehen.
Der Verkäufer oder die Verkäuferin bzw. die einliefernde Person müssen eine Erklärung unterzeichnen, die ihre Verfügungsberechtigung über das Kulturgut bestätigt. Diese Pflicht wurde per 1. Januar 2026 verschärft, sodass neu aus der Erklärung ausdrücklich hervorgehen muss, wer Eigentümer des Kulturgutes ist (Art. 18 revKGTV).
2. Unterrichtung der Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen und Aufbewahrung des entsprechenden Nachweises
Ein weiteres Element der Sorgfaltspflichten ist die Unterrichtung der Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention 1970 (Art. 16 Abs. 2 lit. b KGTG). Dazu zählen auch die bilateralen Kulturgütervereinbarungen zwischen der Schweiz und Drittstaaten. Steht beispielsweise ein Verkauf mit anschliessender Ausfuhr in die EU im Raum, sind die Kunden folglich auch über die EU-Einfuhrverordnung 2019/880 mit ihrem komplexen Einfuhrregime aufzuklären.
Seit 1. Januar 2026 hat diese Aufklärung der Kundschaft schriftlich zu erfolgen und muss von der Kundschaft «mittels Unterschrift» bestätigt werden (Art. 18a revKGTV).
Weder das KGTG noch die revidierte KGTV führen aus, über welche Ein- und Ausfuhrregeln im Einzelfall und in welchem Detailgrad darüber aufgeklärt werden muss. Eine schriftliche Aufklärung über sämtliche Ein- und Ausfuhrregeln der insgesamt 149 Vertragsstaaten (Stand Februar 2026) der UNESCO-Konvention 1970 ist aufgrund des Umfangs dieser Regulierungen nicht zielführend umsetzbar. Eine verhältnismässige Umsetzung dieser verschärften Sorgfaltspflicht könnte bspw. eine schriftliche Aufklärung nach (auf die Kundschaft abgestimmten) risikobasierten Grundsätzen unter Einsatz von Verweisen auf die entsprechenden Normen und Materialien sein.
3. Erweiterte Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten wurden per 1. Januar 2026 um zwei neue Anforderungen erweitert (Art. 19 Abs. 1 revKGTV): Erstens müssen aussagekräftige Fotografien des Kulturgutes erstellt werden. Damit erfolgt eine Angleichung an die EU-Regulierung 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von (nicht-EU)-Kulturgut in das EU-Zollgebiet, welche für Anträge auf eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklärung Farbfotografien des Kulturgutes voraussetzt.[5] Zweitens müssen diese Fotografien sowie die schriftliche Bestätigung des Kunden, dass er aufgeklärt wurde, während 30 Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen von Kontrollen vor Ort bei Kunsthändlern bzw. einem Auktionshaus kann die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (nachfolgend Fachstelle) des Bundesamtes für Kultur (BAK), welche das KGTG in der Praxis umsetzt, diese Dokumente einsehen (Art. 20 KGTV).
4. Zollanmeldung
Kulturgüter müssen bei der Einfuhr in die Schweiz, der Durchfuhr sowie der Ausfuhr am Zoll als solche und mit ausführlichen Angaben deklariert werden. Auch die Einlagerung von Kulturgut in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr und ist deklarationspflichtig.
Neu sind in der Zollanmeldung die Datierung und die Masse des Kulturgutes anzugeben (Art. 25 Abs. 1 lit. c und d revKGTV). Die Bestimmung des Alters von Kulturgut ist in der Praxis schwierig und kann oft nur geschätzt werden. Es ist anzunehmen, dass die neue Angabe der Datierung in Angleichung an die EU-Einfuhrverordnung 2019/880 erfolgte, welche mit Schwellenwerten von 250 Jahren für archäologische Kulturgüter bzw. 200 Jahren für als weniger gefährdet eingestufte Kulturgutkategorien arbeitet.
Die erweiterten Deklarationspflichten verlangen neu die Angabe, ob das Kulturgut für die Ausfuhr aus der Schweiz einer Bewilligung unterliegt, was nur für Schweizer Kulturgut, das im Bundes- oder kantonalen Verzeichnis eingetragen ist, vorgesehen ist. Zudem ist anzugeben, ob das Kulturgut Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung ist (Art. 7 KGTG) und nach dem Recht des ausländischen Vertragsstaates einer Bewilligungspflicht unterliegt (Art. 25 Abs. 2 revKGTV). Eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von nicht-schweizerischem Kulturgut sehen das KGTG bzw. die KGTV nicht vor. Bei Sammelsendungen von Kulturgütern ist neu vorgesehen, dass der Objekttyp, die Angaben zum Herstellungs- oder Ausgrabungsort, die Datierung und die Masse für jedes einzelne Objekt anzugeben sind (Art. 25 Abs. 3 revKGTV).
C. Änderungen für Sammlungen, Museen und Forschungseinrichtungen
1. Rückgabegarantien
Möchte ein Museum oder eine andere kulturelle Institution in der Schweiz ein Kulturgut aus einem UNESCO-Vertragsstaat vorübergehend ausleihen, so kann die leihnehmende Institution in der Schweiz bei der Fachstelle beantragen, dass diese der (ausländischen) leihgebenden Institution für die Dauer der Ausstellung in der Schweiz eine Rückgabegarantie erteilt (Art. 10 KGTG). Eine solche Garantie schützt die Leihgaben vor Rechtsansprüchen Dritter und erhält so staatliche «Immunität» für die Dauer der Leihgabe.
Wie bisher muss der Antrag auf eine Rückgabegarantie spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einfuhr des Kulturgutes in die Schweiz eingereicht werden. Neu muss dem Antrag ein von sämtlichen Parteien unterzeichneter Leihvertrag beigelegt werden (Art. 7 Abs. 4 revKGTV). Bisher reichte bloss ein Auszug aus dem Leihvertrag. Wurde bereits eine rechtskräftige Rückgabegarantie ausgestellt, ist neu im Falle einer unterbruchsfreien Ausstellungsverlängerung eine Verlängerung der Rückgabegarantie um maximal vier Monate möglich (Art. 7 Abs. 6 revKGTV).
2. Finanzhilfen
Das KGTG sieht die Ausrichtung von Finanzhilfen an private wie auch öffentlich-rechtliche Organisationen vor. Diese können zum Zweck der vorübergehenden Aufbewahrung von im Ausland wegen ausserordentlicher Ereignisse gefährdeten Kulturgütern in Museen oder ähnlichen Institutionen in der Schweiz gewährt werden. Zudem kommen sie für Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in anderen Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention 1970 sowie in Ausnahmefällen zur Erleichterung von Restitutionen in Betracht.
Neu ist eine prioritäre Behandlung jener Gesuche vorgesehen, welche der aktuellen Gefährdung der jeweiligen Kulturgüter entsprechen (Art. 15 revKGTV). Gesuche für das aktuelle Jahr müssen jeweils bis zum 31. Mai bei der Fachstelle eingereicht werden.
3. Verwendung zu Forschungszwecken anstelle Restitution an den Ursprungsstaat
Die Strafverfolgungsbehörden können die Beschlagnahme von Kulturgütern anordnen. In Strafverfahren eingezogene Kulturgüter fallen an den Bund, welche die Fachstelle anschliessend an deren Ursprungsstaat restituiert. Mit dem neuen Art. 27a KGTV erhält die Fachstelle mehr Handlungsspielraum für den Fall, dass ein eingezogenes Kulturgut nicht an den Ursprungsstaat restituiert werden kann, weil dieser keine Überführung wünscht oder weil keine Zuordnung zu einem Ursprungsstaat möglich ist. In solchen Fällen kann die Fachstelle ein eingezogenes Kulturgut zu Forschungs- oder Weiterbildungszwecken an geeignete Institutionen übergeben oder es kontrolliert vernichten, wenn dies aufgrund der geringen Bedeutung oder des fortgeschrittenen Zerfalls gerechtfertigt ist.
D. Praktische Bedeutung und Ausblick
Die Teilrevision der KGTV präzisiert und verschärft das seit 2005 bestehende Regime zum Transfer von Kulturgut innerhalb der Schweiz sowie in grenzüberschreitenden Sachverhalten, ohne dessen Grundstruktur zu verändern. Im Zentrum stehen die den Handel betreffenden Sorgfaltspflichten, welche zusätzliche Aufklärungs-, Abklärungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten mit sich bringen. Für im Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen bedeutet dies, dass sie bestehende Prozesse, von der Einlieferung bis zur Ausfuhr, überdenken und ihre Vertragswerke auf die Einhaltung der revidierten KGTV kritisch prüfen müssen. Die schriftliche Aufklärung sowie die erforderliche unterschriebene Bestätigung der Kundschaft, dass diese durchgeführt wurde, zielen auf mehr Transparenz und ein stärkeres Bewusstsein für geltende Ein- und Ausfuhrregeln ab. Dem Schweizer Gesetzgeber scheint eine Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) oder den Auktionsbedingungen bzw. ein mündlicher Hinweis als Aufklärung nicht mehr zu genügen. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung von Merkblättern, Formularen und Klauseln drängt sich deshalb auf.
Im Zollbereich werden die Anforderungen an die Deklaration von Kulturgütern ausgebaut. Neu sind die Datierung und die Masse des Kulturguts anzugeben und bei Sammelsendungen sind die Angaben in Art. 25 KGTV neu für jedes einzelne Objekt zu machen. Dies erhöht die Transparenz des grenzüberschreitenden Verkehrs, führt aber in der Praxis zu einem spürbaren Mehraufwand bei Kunsthändlern, Auktionshäusern, Transporteuren und letztendlich auch Betreibern von Zollfreilagern.
Insgesamt zielt die Revision der KGTV auf mehr Nachvollziehbarkeit, Dokumentation und internationale Anschlussfähigkeit des Schweizer Kulturgütermarkts ab. Vor dem Hintergrund der Bekämpfung des illegalen Handels sind diese Änderungen, welche die Nachverfolgung von Kulturgut für die Zoll- und Strafverfolgungsbehörden erleichtern, durchaus nachvollziehbar.
Für Händler, Sammler und Museen wird letztendlich entscheidend sein, dass die neuen Vorgaben risikobasiert und verhältnismässig umgesetzt werden dürfen, damit sie als praktikable Instrumente für einen sauberen Handel und Leihverkehr von Kulturgut wahrgenommen werden und nicht als überwiegend bürokratische Belastung.
[1] Übereinkommen über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 (SR 0.444.1).
[2] Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) vom 20. Juni 2003 (SR 444.1).
[3] Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransferverordnung, KGTV) vom 13. April 2005 (SR 444.11).
[4] Besondere Massnahmen zum Schutz von Kulturgut aus Konfliktregionen hat der Bundesrat in den Verordnungen zum Irak, Syrien und der Ukraine erlassen.
[5] Art. 8 Abs. 1 lit. c resp. Art. 12 Abs. 2 der EU-Durchführungsverordnung 2021/1079 vom 24. Juni 2021.
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