Abstract

Das Schweizer Volk hat heute den Bundesrat ermächtigt, die OECD/G20-Mindestbesteuerung in der Schweiz einzuführen.

Das Schweizer Volk hat am 18. Juni 2023 einer Verfassungsänderung zugestimmt, welche es dem Bundesrat ermöglicht, auf Basis einer temporären Verordnung die globale OECD/G20-Mindestbesteuerung mit einer sogenannten Effective Tax Rate (ETR) von 15 Prozent für multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro in der Schweiz einzuführen. Alle anderen Unternehmen sind nicht von dieser Reform betroffen.

Der Bundesrat wird die Modellregelungen der OECD/G20 mittels eines statischen Verweises übernehmen. Die Modellregelungen sind auch nach Massgabe des zugehörigen Kommentars und der zugehörigen Regelwerke der OECD/G20 auszulegen. Ein Gesetz wird im Nachgang auf dem ordentlichen Weg erlassen. Während der Bundesrat ermächtigt ist, die Mindestbesteuerung per 1. Januar 2024 einzuführen, wird sich die Schweiz voraussichtlich am Zeitplan der EU orientieren, sofern dieser ein späteres Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten vorsieht. Losgelöst davon hat die Mindestbesteuerung bereits eine Vorwirkung, da die Übergangsregelungen bereits für bestimmte Transaktionen am oder nach dem 30. November 2021 gelten.

Betroffene Unternehmen unterliegen umfassenden Dokumentations- und Deklarationspflichten. Zuständig für die Veranlagung und Erhebung der Mindeststeuer sind die Kantone. Geplant ist ein sogenannter One-Stop-Shop: Der Kanton, in welchem die wirtschaftlich bedeutendste Einheit einer Unternehmensgruppe ansässig ist, soll die Mindeststeuer für sämtliche Einheiten in der Schweiz erheben. Die Kantone können sich mit Umsetzungsfragen an eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der kantonalen Steuerverwaltungen und der ESTV wenden. Betroffene Unternehmen können spezifische Auslegungsfragen mit ihrem zuständigen Kanton prüfen.

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