Die Handelsregistersperre ist Geschichte!

Abstract

Bis Ende 2020 konnte jedermann das Handelsregister für bis zu 10 Tage blockieren, ohne dafür ein Gericht anrufen zu müssen (sog. Registersperre). Ab dem 1. Januar 2021 ist dies nicht mehr möglich. Dies senkt die Vollzugsrisiken von Transaktionen, die eine Handelsregistereintragung erfordern (z.B. Kapitalerhöhungen, Fusionen, bestimmte Umstrukturierungen). Ab 2021 muss, wer das Handelsregister blockieren will, vor Gericht vorsorgliche Massnahmen erwirken, gegen die sich das betroffene Unternehmen wehren kann.

Abschaffung erhöht Transaktionssicherheit

Bis Ende 2020 konnte jedermann mit einer sog. Registersperre sämtliche Handelsregistereintragungen einer bestimmten Gesellschaft kostenlos für bis zu 10 Tage blockieren, ohne dafür vor Gericht zu gehen, sich als Aktionär oder Gläubiger auszuweisen, einen Grund für die Sperre anzugeben oder einen Anspruch geltend machen zu müssen. Die Handelsregisterämter mussten also auf einfaches Gesuch hin eintragungspflichtige Geschäfte blockieren. Der Antragsteller konnte die Sperre über die ursprüngliche Zehntagefrist hinaus verlängern, indem er nachwies, dass er beim zuständigen Gericht eine länger dauernde Sperre beantragt hatte. In diesem Fall blieb die Sperre so lange in Kraft, bis das Gericht sie aufhob.

Die Registersperre wurde gelegentlich missbraucht, um eine Gegenpartei unter Druck zu setzen. Auch bestand die Versuchung, das Erfordernis, innerhalb von 10 Tagen ein Gerichtsverfahren einzuleiten, zu umgehen, indem eine andere Person gegen Ende der Zehntagefrist eine neue Registersperre beantragte (sog. Kettensperre).

Die Möglichkeit einer Registersperre wurde per 1. Januar 2021 (dem Datum des Inkrafttretens der revidierten Handelsregisterverordnung) abgeschafft.

Die Abschaffung der Registersperre ist eine gute Nachricht für Schweizer Unternehmen. Obwohl Registersperren relativ selten waren, schuf die blosse Möglichkeit, das Handelsregister ohne Grund zu sperren, Vollzugsrisiken und Blockademöglichkeiten bei verschiedenen Arten von Transaktionen wie Fusionen, Übernahmen, Kapitalmarkttransaktionen und gewissen Umstrukturierungen. Dieses Risiko wird sich ab 2021 deutlich reduzieren.

Gerichte könnten immer noch eine Handelsregistersperre anordnen …

Wer das Handelsregister blockieren will, muss künftig bei einem zuständigen Gericht vorsorgliche Massnahmen beantragen. Eine vorsorgliche Massnahme wird nur angeordnet, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihm daraus ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Gesuchsteller muss ausserdem einen Gerichtskostenvorschuss leisten, bevor das Gericht sich mit dem Fall befasst.

Im Gerichtsverfahren wird das betroffene Unternehmen vor Erlass vorsorglicher Massnahmen angehört, ausser der Gesuchsteller kann das Gericht davon überzeugen, dass die Angelegenheit so dringend ist, dass eine Anhörung nicht angebracht wäre (sog. superprovisorische Massnahme).

… aber Unternehmen können sich viel besser dagegen wehren

Unternehmen können sich auf verschiedene Arten gegen eine vorsorgliche Handelsregistersperre durch das Gericht (und gegen allfällige weitere vorsorgliche Massnahmen) wehren.

Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn eine superprovisorische Massnahme beantragt wird, kann gegen eine moderate Gebühr eine Schutzschrift bei dem oder den zuständigen Gericht(en) einreichen. Die Schutzschrift wird 6 Monate lang bei Gericht aufbewahrt. Die betreffende Partei kann damit dem Gericht den eigenen Standpunkt darlegen und so das Risiko verringern, dass das Gericht eine vorsorgliche Massnahme anordnet. Eine Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese tatsächlich eine superprovisorische Massnahme beantragt.

Zweitens kann ein Unternehmen vom Gesuchsteller Schadensersatz verlangen, wenn sich eine vorsorgliche Massnahme als ungerechtfertigt erweist, ausser der Gesuchsteller könne beweisen, dass er die Massnahme in guten Treuen beantragt hat. Manchmal verpflichtet das Gericht den Gesuchsteller auch, eine Sicherheit für mögliche Schadenersatzansprüche zu leisten.

Drittens müsste ein Gesuchsteller auch ohne Sicherheitsleistung die Gerichtsgebühren und einen Teil der Anwaltskosten des Gesuchsgegners zahlen, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht gewährt wird. Dieses Kostenrisiko ist erheblich, wenn der Streitwert hoch ist, z.B. wenn eine vorsorgliche Massnahme gegen ein Grossunternehmen beantragt wird.

Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Homburger Kontakt oder an: