Erbrecht im Umbruch

Abstract

Vereinfachung der Unternehmensnachfolge?
Unternehmen sind nicht beliebig teilbar. Deshalb stellt die erbrechtliche Unternemensnachfolge für viele Unternehmerinnen und deren Erben eine grosse Herausforderung dar. Das geltende schweizerische Erbrecht kennt keine Spezialbestimmungen für Unternehmen. Mit Botschaft vom 10. Juni 2022 schlägt der Bundesrat spezifische Massnahmen zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor. Bereits per 1. Januar 2023 tritt das neue Pflichtteilsrecht in Kraft.

1. Anpassungen des Pflichtteilsrechts per 1. Januar 2023

Per 1. Januar 2023 tritt der erste Teil der laufenden Erbrechtsrevision in Kraft. Die unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensnachfolge wichtigsten Änderungen sind:

  • Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs: Somit wächst die sog. frei verfügbare Quote, d.h. der Anteil des Nachlasses, welcher ohne Pflichtteilsbeschränkungen übertragen werden kann.
  • Abschaffung des Pflichtteils der Eltern der Erblasserin.

Das neue Pflichtteilsrecht ist anwendbar auf Erblasserinnen, die nach dem 31. Dezember 2022 versterben.

Beispiel 1: Stirbt eine verheiratete Erblasserin mit Nachkommen vor dem 1. Januar 2023, beträgt ihre frei verfügbare Quote 37.5%[1]. Wäre sie erst später verstorben, hätte sie über 50% ihrer Erbschaft frei verfügen können[2].

Beipiel 2: Hinterlässt eine vor dem 1. Januar 2023 verstorbene Erblasserin nur ihre Eltern als gesetzliche Erben, so kann sie über 50% ihres Nachlasses frei verfügen[3]. Wäre sie erst später verstorben, hätte sie über ihre gesamte Erbschaft frei verfügen können[4].

Damit vergrössert sich die Verfügungsfreiheit von Erblasserinnen ab dem 1. Januar 2023 erheblich. Die integrale Zuweisung eines Unternehmens an einen Erben wird dadurch vereinfacht. Vor dem 1. Januar 2023 verfasste letzwillige Verfügungen sollten jedoch überprüft werden, insbesondere wenn sie sich auf den Pflichtteil beziehen. Andernfalls kann es zu Auslegungsstreitigkeiten zwischen den Erben kommen.

2. Botschaft des Bundesrats vom 10. Juni 2022 – Unternehmensnachfolge

Am 10. Juni 2022 unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Botschaft[5] zum zweiten Teil der Erbrechtsrevision. Gegenstand des dazugehörigen Entwurfs zur Anpassung des Zivilgesetzbuchs (nachfolgend E-ZGB)[6] sind spezifische Massnahmen zur Erleichterung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge.

Als «Unternehmen» im Sinne des Gesetzesentwurfs gelten wirtschaftlich tätige einfache Gesellschaften, Einzelunternehmen und nicht börsenkotierte Handelsgesellschaften. Das Unternehmen kann seine Tätigkeit direkt oder durch eine von ihm kontrollierte Gesellschaft ausüben (Art. 616 Abs. 1 E-ZGB). Nicht umfasst sind Unternehmen, die ausschliesslich das eigene Vermögen verwalten (Art. 616 Abs. 2 E-ZGB). Für die Übernahme von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt weiterhin das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).

Nachfolgend betrachten wir die wichtigsten Aspekte des Entwurfs und behandeln ausgewählte Fragen.

Möglichkeit der Integralzuweisung eines Unternehmens (Art. 617 E-ZGB)

Bereits unter geltendem Recht kann eine Erblasserin durch Verfügung von Todes wegen ein Unternehmen gesamthaft und verbindlich an einen bestimmten Erben zuweisen (unter Vorbehalt der Pflichtteilsansprüche der übrigen Erben). Hat die Erblasserin jedoch keine letztwillige Verfügung getroffen, müssen sich die Erben über die Unternehmensnachfolge verständigen. Wegen des Prinzips der Gleichbehandlung der Erben kann in der Regel kein Erbe gegen den Willen der übrigen Erben die Integralzuweisung des Unternehmens an sich fordern. Können sich die Erben nicht einigen, bleibt vielfach nur die Veräusserung bzw. Liquidation des Unternehmens.

Um die Integralzuweisung eines Unternehmens an einen Erben zu fördern, schlägt der Bundesrat Art. 617 E-ZGB vor. Gestützt darauf kann ein Erbe die Zuweisung des gesamten Unternehmens (oder aller in der Erbschaft befindlichen Beteiligungen) verlangen, sofern die Erblasserin hierüber nicht verfügt hat. Stellen mehrere Erben den Antrag auf Integralzuweisung, hat das Gericht zu entscheiden, wobei es jenem Erben den Vorzug gibt, der für die Führung des Unternehmens besser geeignet ist.

Art. 617 E-ZGB ermöglicht damit in Fällen, in denen die Erblasserin keine letztwillige Verfügung getroffen hat, die integrale Unternehmensübernahme durch einen Erben. Das Konfliktpotential zwischen Erben ist jedoch hoch, wenn erst im Zeitpunkt des Todes über die Übernahme des Unternehmens entschieden wird: Wer darf/muss das Unternehmen übernehmen? Wer ist am besten geeignet? Was hätte die Erblasserin gewollt? Zu welchem Wert ist das Unternehmen angesichts der Vielzahl der möglichen Bewertungsmethoden zu übernehmen? Nach welchen Bewertungsgrundsätzen haben die Gerichte zu entscheiden? Ratsamer ist es, die Nachfolge bereits zu Lebzeiten der Unternehmerin möglichst einvernehmlich und gesamthaft zu regeln. Diesfalls wäre Art. 617 E-ZGB nicht anwendbar, denn letztwillige Verfügungen gehen der Regelung vor.

Gewährung eines Zahlungsaufschubs (Art. 619 E-ZGB)

Steht fest, wer das Unternehmen übernehmen soll, fragt sich, wie die anderen (Pflichtteils-)Erben dafür abgefunden werden. Stellt das Unternehmen nämlich das wertvollste Aktivum des Nachlasses dar, muss der übernehmende Erbe häufig Ausgleichszahlungen an seine Miterben leisten. Diese Ausgleichszahlungen sind nach geltendem Recht sofort fällig. Ein Mangel an liquiden Mitteln auf Seiten des Übernehmers bzw. im Nachlass kann die gewünschte Unternehmensnachfolge daher faktisch verunmöglichen.

Um dieses Problem zu entschärfen, schlägt der Bundesrat Art. 619 E-ZGB vor. Gestützt darauf kann der das Unternehmen übernehmende Erbe gerichtlich beantragen, dass ihm für die Begleichung der Forderung der Miterben ein Zahlungsaufschub gewährt wird. Erforderlich ist jedoch, dass ihn die sofortige Bezahlung dieser Forderung in ernstliche Schwierigkeiten bringen würde. Schwierigkeiten sind «ernstlich», wenn sie den Erben von der Übernahme des Unternehmens abhalten könnten (beispielsweise, weil er dafür Teile des Unternehmens verkaufen müsste). Die gewährte Zahlungsfrist darf maximal zehn Jahre betragen, wobei gemäss Botschaft in aller Regel höchstens fünf Jahre gewährt werden sollten, um die Interessen der Miterben zu schützen. Auch Ansprüche von Pflichtteilserben können gemäss Art. 619 E-ZGB aufgeschoben werden.

Um die Interessen der übrigen Erben angemessen zu berücksichtigen, kann das Gericht die Zahlungsfrist mit gewissen Bedingungen versehen (beispielsweise ein verbindlicher Rückzahlungsplan). Daneben sind die gestundeten Beträge zwingend angemessen zu verzinsen. Wie hoch ein angemessener Zins ist, hat das Gericht im Einzelfall zu bestimmen.

Ferner sind die gestundeten Beträge sicherzustellen, sofern dies durch die Umstände nicht ausgeschlossen ist. In letzterem Fall muss keine Sicherheit gestellt werden. Dies dürfte dazu führen, dass gerade in jenen Fällen, in welchen eine Sicherheit am dringendsten benötigt würde, keine geleistet werden muss. Offen bleibt auch, was als genügende Sicherheit angesehen werden könnte.

Grundsätzlich könnte Art. 619 E-ZGB die Unternehmensnachfolge tatsächlich vereinfachen, da der übernehmende Erbe die Gelegenheit erhält, die für die Ausgleichszahlung notwendigen flüssigen Mittel über eine gewisse Zeitperiode zu erwirtschaften. Allerdings kann eine Erblasserin nicht einseitig verfügen, dass dem übernehmenden Erben eine Zahlungsfrist gewährt wird. Vielmehr muss der Erbe den Zahlungsaufschub bei Gericht beantragen, welches einen erheblichen Ermessensspielraum in der konkreten Ausgestaltung des Aufschubs hat (Dauer, Zins, Modalitäten, Sicherstellung). Dies ermöglicht zwar einzelfallgerechte Lösungen, birgt aber das Risiko langwieriger Gerichtsprozesse, welche eine erfolgreiche Nachfolgelösung erschweren können.

Spezifische Regelungen zur Bewertung des Unternehmens im Falle der Ausgleichung (Art. 630a E-ZGB)

Um eine reibungslose Unternehmensführung sicherzustellen, übertragen Erblasserinnen ihre Unternehmen häufig bereits zu Lebzeiten an ihre Nachfolger. Sofern die Übertragung (teilweise) unentgeltlich erfolgt, entsteht im Todesfall regelmässig eine Ausgleichungspflicht (Art. 626 ff. ZGB). Mit anderen Worten muss sich der Erbe den Wert des vorempfangenen Unternehmens im Rahmen der Erbteilung grundsätzlich anrechnen lassen. Gemäss geltendem Recht ist diesfalls für die Bewertung des Unternehmens auf den Zeitpunkt des Erbganges abzustellen (Art. 630 Abs. 1 ZGB).

Da zwischen der Übertragung des Unternehmens und dem Tod der ursprünglichen Unternehmerin eine beträchtliche Zeitspanne liegen kann, kann diese Bestimmung zu unbilligen Ergebnissen führen: Hat sich der Wert des Unternehmens zwischenzeitlich erhöht, profitiert die gesamte Erbengemeinschaft davon, selbst wenn der Wertzuwachs nur auf die unternehmerische Leistung des übernehmenden Erben zurückzuführen ist[7]. Aus diesem Grund unterstellt das Bundesgericht den industriellen (d.h. den auf die unternehmerische Tätigkeit des Erben zurückzuführenden) Mehrwert nicht der Ausgleichung[8]. Vielmehr belässt es diesen beim unternehmerisch tätigen Erben.

Um diese Überlegungen in den Gesetzestext zu überführen, schlägt der Bundesrat eine differenzierte Regelung vor (Art. 630a E-ZGB):

  • Nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte: Vermögenswerte des Unternehmens, die für dessen Betrieb nicht notwendig sind (z.B. ungenutztes Bauland, Kunst) werden weiterhin zu ihrem Wert im Zeitpunkt des Erbganges angerechnet. Hintergrund ist, dass allfällige Wertschwankungen nicht auf unternehmerische Tätigkeit zurückzuführen und damit von der Erbengemeinschaft zu tragen sind.
  • Betriebsnotwendige Vermögenswerte: Die betriebsnotwendigen Vermögenswerte eines Unternehmens werden mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung an den Erben angerechnet. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der übernehmende Erbe die Kontrolle über das Unternehmen hat, soll er allein das unternehmerische Risiko tragen.

Die differenzierte Regelung gemäss Art. 630a E-ZGB greift indessen nur, wenn im Zeitpunkt der lebzeitigen Zuwendung des Unternehmens eine Unternehmensbewertung erstellt und diese innert Jahresfrist der zuständigen Behörde eingereicht wurde. Gemäss Botschaft erfolgt die Einreichung durch die künftige Erblasserin oder den übernehmenden Erben. Die Einreichung ist unwiderruflich.

Die Entscheidung, eine Unternehmensbewertung gemäss Art. 630a E-ZGB einzureichen, sollte sich der Nachfolger gut überlegen, da sie mit einem erheblichen Risiko für ihn einhergeht: Im Rahmen der Erbteilung wird der Wert der betriebsnotwendigen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Zuwendung berücksichtigt, unabhängig davon, wie viel (oder wenig) diese im Zeitpunkt der Erbteilung wert sind. Der Gesetzeswortlaut sieht keine Ausnahmebestimmung vor. Damit trägt der übernehmende Erbe auch sämtliche konjunkturellen Risiken (z.B. einer Wirtschaftskrise), die nicht direkt auf seine unternehmerische Tätigkeit zurückzuführen sind. Anders als bei sonstigen Vorempfängen steht dem ausgleichungspflichtigen Erben auch nicht die Möglichkeit offen, das Unternehmen in Natur in den Nachlass einzuwerfen (Art. 628 Abs. 1bis E-ZGB).

Wurde keine Unternehmensbewertung eingereicht, werden auch die betriebsnotwendigen Vermögenswerte im Zeitpunkt des Erbgangs bewertet. Die teilweise als unbillig angesehene aktuelle Rechtslage bleibt in diesem Fall bestehen. Unklar ist, ob die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die auf die unternehmerische Tätigkeit zurückzuführende Mehrwerte von der Ausgleichung ausklammert, diesfalls weiterhin zur Anwendung gelangt.

Schutz der nicht übernehmenden pflichtteilsberechtigten Erben (Art. 618 E-ZGB)

Als Gegenstück zu obigen Massnahmen, die primär den übernehmenden Erben begünstigen, schlägt der Bundesrat Art. 618 E-ZGB vor: Pflichtteilsberechtigten Erben können gegen ihren Willen keine Minderheitsbeteiligungen in Anrechnung an ihren Pflichtteil zugewiesen werden. Wenn kein Erbe bereit ist, die fraglichen Beteiligungen zu übernehmen und den Pflichtteilserben zu entschädigen, kann der Pflichtteilserbe die Veräusserung des Unternehmens verlangen. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Pflichtteilserbe Anspruch auf leicht verwertbare Vermögensgegenstände hat[9], was auf Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen regelmässig nicht zutrifft.

3. Fazit – Wird die Unternehmensnachfolge vereinfacht?

Die per 1. Januar 2023 in Kraft tretende Reduktion der Pflichtteile gibt künftigen Erblasserinnen grössere Flexibilität in der Nachfolgeplanung. Bestehende Probleme der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge werden damit zwar nicht gelöst, wohl aber gemildert.

Die vom Bundesrat mit Botschaft vom 10. Juni 2022 vorgeschlagenen Massnahmen könnten die Unternehmensnachfolge im Einzelfall zusätzlich erleichtern. Insbesondere die Möglichkeit der Gewährung eines Zahlungsaufschubs, gibt Nachfolgern einen grösseren Spielraum. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind allerdings keine Selbstläufer. Das Konfliktpotential bleibt hoch, verschiebt sich lediglich auf andere Themen (wie etwa die konkrete Ausgestaltung des Zahlungsaufschubs).

Zudem werden die vorgeschlagenen Regelungen der Realität nur teilweise gerecht, indem sie einen Idealtypus der Unternehmensnachfolge erfassen. Allerdings zeigt die Praxis, dass es viele unterschiedliche Ausgestaltungsvarianten der Unternehmensnachfolge gibt, wie etwa eine teilweise Unternehmensnachfolge, oder einer Nachfolge durch bereits im Unternehmen eingebundene Dritte.

Vorausschauende Unternehmerinnen und Unternehmen tun weiterhin gut daran, ihre Nachfolge frühzeitig – und im Idealfall unter Einbezug aller Pflichtteilsberechtigten – zu planen und umzusetzen. Nur so kann eine naht- und reibungslose Unternehmensnachfolge sichergestellt werden.

[1]        Erbteil Ehemann: 50%, davon Pflichtteil 50%, sodass eine frei verfügbare Quote von 25% verbleibt. Erbteil Nachkommen: 50%, davon Pflichtteil 75%, sodass eine frei verfügbare Quote von 12.5% verbleibt. Daraus ergibt sich eine gesamthaft frei verfügbare Quote von 37.5%.
[2]        Erbteil Ehemann: 50%, davon Pflichtteil 50%, sodass eine frei verfügbare Quote von 25% verbleibt . Erbteil Nachkommen: 50%, davon Pflichtteil 50%, sodass eine frei verfügbare Quote von 25% verbleibt. Daraus ergibt sich eine gesamthaft frei verfügbare Quote von 50%.
[3]        Erbteil Eltern 100%, davon Pflichtteil 50%, sodass eine frei verfügbare Quote von 50% verbleibt.
[4]        Erbteil Eltern 100%, kein Pflichtteil, sodass eine verfügbare Quote von 100% verbleibt.
[5]        BBl 2022 1637; verfügbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/1637/de (zuletzt aufgerufen am 27. Dezember 2022).
[6]        BBl 2022 1638, verfügbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/1638/de (zuletzt aufgerufen am 27. Dezember 2022).
[7]        Umgekehrt trägt die Erbengemeinschaft auch negative Wertveränderungen, die auf schlechte Unternehmensführung des übernehmenden Erben zurückzuführen sind.
[8]        BGE 133 III 416 E. 6.3.4.
[9]        BGE 70 II 147 E.2.

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